Arbeitnehmer die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine Abhilfe schaffen, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Verhängung einer Sperrzeit wegen der vorsätzlichen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist hier nicht zulässig.
In dem vor dem Landessozialgericht entschiedenen Fall ging es um einen 43-jährigen Kläger, der sein Arbeitsverhältnis bei einem feinmechanischen Unternehmen Wetzlar gehabt hat. Da in dem gesamten Betrieb mit Einverständnis des Arbeitgebers geraucht worden ist und der Kläger den Rauch nicht vertragen hat, und sich den Gefahren des Passivrauchens nicht hat aussetzen wollen, hat er das Beschäftigungsverhältnis auflösen dürfen, ohne eine anschließende Sperrzeit durch das Arbeitsamt zu erhalten.
Die Richter hielten die gesundheitlichen Gefahren durch das Passivrauchen für ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte somit einen wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis zu lösen, nachdem er sich vergeblich um einen rauchfreien Arbeitsplatz bemüht hat.