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Arbeitsrecht:

Zwang zum Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund

von Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff  

Arbeitnehmer die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine Abhilfe schaffen, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Verhängung einer Sperrzeit wegen der vorsätzlichen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist hier nicht zulässig.

In dem vor dem Landessozialgericht entschiedenen Fall ging es um einen 43-jährigen Kläger, der sein Arbeitsverhältnis bei einem feinmechanischen Unternehmen Wetzlar gehabt hat. Da in dem gesamten Betrieb mit Einverständnis des Arbeitgebers geraucht worden ist und der Kläger den Rauch nicht vertragen hat, und sich den Gefahren des Passivrauchens nicht hat aussetzen wollen, hat er das Beschäftigungsverhältnis auflösen dürfen, ohne eine anschließende Sperrzeit durch das Arbeitsamt zu erhalten.
Die Richter hielten die gesundheitlichen Gefahren durch das Passivrauchen für ausreichend wissenschaftlich nachgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte somit einen wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis zu lösen, nachdem er sich vergeblich um einen rauchfreien Arbeitsplatz bemüht hat.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht.
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 3. Juli 2007
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 3. Juli 2007


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff
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