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BGH: Mehrbedarf des Kindes bei ganztägigem Kindergartenbesuch

von Rechtsanwältin Sigrid Pruss  
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch, unabhängig davon, ob er halb- oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. 

Ein Mehrbedarf, das heißt, ein über den titulierten laufenden Unterhalt hinaus gehender Bedarf begründen die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie bei sozialverträglicher Kostengestaltung grundsätzlich in dem laufenden Unterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet. 

Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grund nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen auszukommen haben. 

Aktenzeichen XII ZR 150/05, Urteil vom 05.02.2008, BGH Pressemitteilung.

 
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Rechtsanwältin Sigrid Pruss
Rechtsanwältin Sigrid Pruss Rechtsanwaltskanzlei Sigrid Pruss
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Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Pflegeelternrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht
Als ausgebildete Mediatorin arbeite ich in einem multiprofessionellen Team, insbesondere in den Bereichen der Erb-, Familien- und Wirtschaftsmediation.
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 1. April 2008
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 1. April 2008


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Sigrid Pruss
Familienrecht Rechtsanwältin Sigrid Pruss, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Sigrid Pruss