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Mietrecht:

10% Minderung bei Schimmelbefall im Schlafzimmer

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

LG Berlin, Urteil vom 04.05.2012 – 65 S 14/11

Mit Urteil vom 04.05.2012 hat das Landgericht Berlin die Berufung eines Vermieters, soweit dieser sich gegen die Klageabweisung seiner Forderung auf Nachzahlung von Miete stützte, zurückgewiesen.

Der Ausgangsstreit: Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Die Mieterin rügte erstmals im April 2008 Schimmelbefall in ihrem Schlafzimmer. Zum Zeitpunkt der Besichtigung durch einen Sachverständigen war ein Schimmelfleck von einer Schenkellänge bis zu 50 cm im Schlafzimmer der Wohnung mit zwei Zimmern vorhanden. Der Vermieter verlangt mit der Klage unter anderem zu wenig geleistete Miete für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009. Die Mieterin hatte in dieser Zeit die Miete aufgrund des Mangels gemindert.

Die Entscheidung: Das Landgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Es wies die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags ab. Die Mieterin war, so das Landgericht, zur Minderung der Miete in Höhe von 10% aufgrund des Schimmelbefalls in der oberen Schlafzimmerecke berechtigt. Ein größerer Schimmelbefall stelle eine erhebliche potentielle gesundheitliche Gefährdung dar, darüber hinaus einen erheblichen optischen Mangel. Von diesem optischen Mangel war eines der beiden Zimmer der Wohnung betroffen. Für den Schimmelbefall ursächlich waren zunächst einmal bauliche Mängel. Aus diesem Grund war es für die Bewertung unerheblich, dass der Mieter durch unsachgemäße Beheizung des Schlafzimmers den Schimmelschaden weiter befördert hatte. Eine geringe Beheizung des Schlafzimmers ist keine Verletzung einer vertraglichen Pflicht, wenn zwischen den Parteien nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Es ist sehr verbreitet, so das Landgericht, dass bei niedrigen Temperaturen geschlafen wird, weil dies als angenehm empfunden wird. Aus diesem Grund liegt das Nutzungsverhalten durch die geringere Beheizung des Schlafzimmers im Rahmen des in diesem Vertragsverhältnis vereinbarten Verhaltens.

Praxistipp: In letzter Zeit wurde durch die Instanzgerichte mehrfach erklärt, dass in Schlafzimmern einer Wohnung in der Nacht geringere Temperaturen erreicht werden dürfen bzw. sogar müssen. So soll sogar ein Mangel vorliegen, wenn im Schlafzimmer der Wohnung in der Nacht eine Temperatur von unter 18°C nicht erreicht werden kann (LG Berlin, Urteil vom 03.05.2016 – 67 S 357/15). Temperaturen unter 20°C können aber zur Schimmelpilzbildung beitragen. Soweit man als Vermieter bereits bei Vertragsschluss weiß, dass die Gefahr einer Schimmelbildung in einem bestimmten Bereich droht, sollte man also eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter über ein überobligatorisches Heizverhalten treffen.  


 
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Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 7. Februar 2017
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 7. Februar 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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