LG Berlin, Urteil vom 04.05.2012 – 65 S 14/11
Mit Urteil vom 04.05.2012 hat das Landgericht Berlin die
Berufung eines Vermieters, soweit dieser sich gegen die Klageabweisung seiner
Forderung auf Nachzahlung von Miete stützte, zurückgewiesen.
Der Ausgangsstreit:
Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Die
Mieterin rügte erstmals im April 2008 Schimmelbefall in ihrem Schlafzimmer. Zum
Zeitpunkt der Besichtigung durch einen Sachverständigen war ein Schimmelfleck
von einer Schenkellänge bis zu 50 cm im Schlafzimmer der Wohnung mit zwei
Zimmern vorhanden. Der Vermieter verlangt mit der Klage unter anderem zu wenig
geleistete Miete für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009. Die Mieterin hatte
in dieser Zeit die Miete aufgrund des Mangels gemindert.
Die Entscheidung:
Das Landgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Es wies die Klage
hinsichtlich des Zahlungsantrags ab. Die Mieterin war, so das Landgericht, zur
Minderung der Miete in Höhe von 10% aufgrund des Schimmelbefalls in der oberen
Schlafzimmerecke berechtigt. Ein größerer Schimmelbefall stelle eine erhebliche
potentielle gesundheitliche Gefährdung dar, darüber hinaus einen erheblichen
optischen Mangel. Von diesem optischen Mangel war eines der beiden Zimmer der
Wohnung betroffen. Für den Schimmelbefall ursächlich waren zunächst einmal
bauliche Mängel. Aus diesem Grund war es für die Bewertung unerheblich, dass
der Mieter durch unsachgemäße Beheizung des Schlafzimmers den Schimmelschaden
weiter befördert hatte. Eine geringe Beheizung des Schlafzimmers ist keine
Verletzung einer vertraglichen Pflicht, wenn zwischen den Parteien nicht etwas
anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Es ist sehr verbreitet, so das
Landgericht, dass bei niedrigen Temperaturen geschlafen wird, weil dies als
angenehm empfunden wird. Aus diesem Grund liegt das Nutzungsverhalten durch die
geringere Beheizung des Schlafzimmers im Rahmen des in diesem
Vertragsverhältnis vereinbarten Verhaltens.
Praxistipp: In
letzter Zeit wurde durch die Instanzgerichte mehrfach erklärt, dass in
Schlafzimmern einer Wohnung in der Nacht geringere Temperaturen erreicht werden
dürfen bzw. sogar müssen. So soll sogar ein Mangel vorliegen, wenn im
Schlafzimmer der Wohnung in der Nacht eine Temperatur von unter 18°C nicht
erreicht werden kann (LG Berlin, Urteil vom 03.05.2016 – 67 S 357/15).
Temperaturen unter 20°C können aber zur Schimmelpilzbildung beitragen. Soweit
man als Vermieter bereits bei Vertragsschluss weiß, dass die Gefahr einer
Schimmelbildung in einem bestimmten Bereich droht, sollte man also eine
entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter über ein überobligatorisches
Heizverhalten treffen.