Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und
ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer gegen die
Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben, so muss der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer auf dessen Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten
Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Dies bestimmt § 102 Abs. 5, Satz 1
Betriebsverfassungsgesetz.
Der Widerspruch des Betriebsrats ist jedoch nur dann beachtlich, wenn
die Widerspruchsgründe mittels Angabe von Tatsachen konkretisiert
werden. Stützt der Betriebsrat seinen Widerspruch auf die formelhafte
Behauptung einer fehlerhaften Sozialauswahl, reicht dies nicht aus. Die
Darlegungen des Betriebsrats müssen sich vielmehr an der Begründung der
getroffenen Sozialauswahl durch den Arbeitgeber orientieren. Hat dieser
seine Auswahlüberlegungen im Einzelnen - etwa anhand eines Punkteschemas
- mitgeteilt, so ist der Betriebsrat im Rahmen seines Widerspruchs zu
einer konkreten Stellungnahme verpflichtet, warum die
Auswahlüberlegungen des Arbeitgebers nicht ausreichend sein sollen (LAG
Schleswig-Holstein BB 00, 203).