Mit Urteil vom 10.12.2010 hat die 65. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass ein Mieter bei Ausfall der gesamten Heizung in der von ihm angemieteten Wohnung während der Heizperiode zu einer Minderung von 100 % berechtigt ist.
Praxishinweis: Sind Mieter zur Minderung der Miete berechtigt, sollten sie immer darauf achten, dass die geminderte Miete auch in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird. Vermieter stellen gerne die gesamten Betriebskosten ein und ziehen dann nur die geminderten Vorauszahlungen ab. Tatsächlich schlägt die Minderung aber auch auf die Abrechnung durch. Die Einwendung der berechtigten Minderung ist innerhalb der Frist von einem Jahr nach Zugang der Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 BGB zu erklären.