Inzwischen wissen es fast alle Mieter und Vermieter: mit den
Schönheitsreparaturklauseln in vielen Mietverträgen gibt es Probleme. Aus der
Erfahrung meiner täglichen Arbeit schätze ich, dass in den vor 2007
abgeschlossenen Mietverträgen bis zur Hälfte aller Klauseln zur Überbürdung (=
Übertragung) der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam sind. Ein Großteil
der Klauseln ist allerdings aufgrund sogenannter Ausführungsbestimmungen unwirksam
und nicht, wie meist angenommen, aufgrund von Fristenplänen.
Welche Klauseln sind
unwirksam?
Vorweg muss gesagt werden, dass es eine allgemein gültige
Antwort auf diese Frage eigentlich nicht gibt. Die Anzahl und Variationen von
Klauseln zur Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter sind
ungezählt und die möglichen Fehler sind es auch. Darüber hinaus hängt eine
Antwort wesentlich davon ab, ob die Klausel durch den Vermieter vorgegeben oder
zwischen den Parteien individuell vereinbart wurde. Schönheitsreparaturen sind
auch immer nur dann durchzuführen, wenn sie aufgrund des Zustands der Räume
notwendig sind. Dies muss individuell geprüft werden. Dieser Beitrag soll Ihnen
anhand von Schlagworten aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Klauseln
für Wohnraummietverträge Anhaltspunkte dafür geben, ob Sie mit der
Unwirksamkeit eine Klausel rechnen müssen/können. Die aufgeführten Beispiele
erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Beitrag kann und soll eine anwaltliche
Beratung nicht ersetzen.
Allgemein gesprochen, können die Fehler bei der Überbürdung
von Schönheitsreparaturen unter drei Überschriften zusammengefasst werden:
Ausführungsbestimmungen, Fristenpläne und Endrenovierung. Außerdem werden
häufig Klauseln verwendet, nach denen der Mieter prozentual an den Kosten von
Schönheitsreparaturen beteiligt werden soll, wenn die Fristen zur Vornahme der
Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind (sogenannte
Quotenabgeltungsklauseln).
Ausführungsbestimmungen
Die wohl wichtigste Kategorie der unwirksamen Klauseln zur
Überbürdung der Schönheitsreparaturen sind Ausführungsbestimmungen, die den
Mieter unangemessen benachteiligen. Sowohl auf Mieter- als auch auf
Vermieterseite besteht hier kaum Problembewusstsein. Solche Klauseln werden deshalb
häufig verwendet und bleiben ebenso häufig unerkannt, obwohl sie bereits durch
den Bundesgerichtshof als unwirksam bewertet wurden.
Eine Schönheitsreparaturklausel beinhaltet regelmäßig dann eine
Ausführungsbestimmung, die zur Unwirksamkeit der gesamten Überbürdung der
Schönheitsreparaturen führt, wenn eine der folgenden Überlegungen zutrifft: 1.
Wird der Mieter durch die Klausel in der Mietzeit in seinen Dekorationswünschen
unangemessen eingeschränkt? 2. Kann die Klausel so ausgelegt werden, dass der
Mieter Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses durchführen muss,
obwohl er eventuell erst kurz vorher Schönheitsreparaturen durchgeführt – und
keine ungewöhnlichen Farben verwendet – hat? 3. Werden durch die Klausel dem Mieter
Arbeiten auferlegt, die über die übliche Definition der Schönheitsreparaturen
hinausgehen? Und seit neustem 4. Kann die Klausel so ausgelegt werden, dass der
Mieter die Arbeiten von einem Dritten (also einer Fachfirma) vornehmen lassen
muss?
„weißen“, „Abweichen
von der bisherigen Ausführungsart“, „neutrale, deckende, helle Farben und
Tapeten“
Regelmäßig unwirksam sind Klauseln, die von dem Mieter
verlangen, dass er weißt (BGH, Urteil vom 23. September 2009, VIII ZR 344/08),
nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweicht
(BGH, Urteil vom 28. März 2007, VIII ZR 199/06) oder die Schönheitsreparaturen
in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten durchführt (BGH, Urteil vom
18. Juni 2008, VIII ZR 224/07). Die letzte Variante kann aber wirksam sein,
wenn sich die Vorgaben auf den Zustand bei Rückgabe der Wohnung beschränken.
„Streichen der Türen
und Fenster“, „Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett“
Häufig verwendet wurden Klauseln, nach denen der Mieter – unter
Anderem – zum Streichen „der Türen und Fenster“ oder zur die Wiederherstellung
der Versiegelung von Parkett verpflichtet ist. Beide Regelungen führen nach
Ansicht des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der gesamten
Schönheitsreparaturklausel. Der Mieter wird durch diese Klauseln über die in §
28 Abs. 4 S. 3 II. BV festgelegten Arbeiten hinaus verpflichtet und damit
unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010, VIII ZR 48/09). Das
Streichen der Innentüren – insgesamt – sowie der Fenster und Außentüren von
innen kann aber wirksam vereinbart werden.
„Schönheitsreparaturen
ausführen zu lassen“
Zuletzt mit Urteil vom 09. Juni 2010 (BGH VIII ZR 294/09)
hat der Bundesgerichtshof über eine Klausel entschieden, nach der der „Mieter
[…] verpflichtet [ist], die Schönheitsreparaturen, wie z. B. […], in der
Wohnung ausführen zu lassen, […]“. Nach Ansicht der Bundesrichter kann die
Klausel so auslegt werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht in
Eigenleistung vornehmen darf. Legt man die Klausel so aus, ist der Mieter
verpflichtet, die Arbeiten zwingend durch einen Fachhandwerker ausführen zu lassen.
Da allgemein anerkannt ist, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen auch
selber durchführen darf, wenn er sie denn in entsprechender Qualität erbringt, benachteiligt
ihn eine solche Klausel unangemessen.
(Starre) Fristenpläne
Der wohl bekannteste Fehler ist der starre Fristenplan, wenn
also die Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf den Zustand der Mietsache
nach bestimmten Zeiträumen (meist 3, 5 und 7 Jahren) durchzuführen sind.
Wirklich „starren“ Fristenplänen begegnet man in der Praxis aber eher selten.
Meist wird der Fristenplan dadurch eingeschränkt (also „weich“), dass ihm ein
„im Allgemeinen“ (oder eine ähnliche Formulierung) vorangestellt wird oder eine
Regelung zu Ausnahmen im Hinblick auf den Zustand der Mieträume nachfolgt. Dann
scheitert die Wirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen zumindest
nicht an dem Fristenplan.
Die Formulierung „regelmäßig“ führt nach Ansicht des Berliner
Kammergerichts nicht dazu, dass ein starrer Fristenplan weich wird (KG, Urteil
vom 22. 5. 2008 - 8 U 205/07). Der Bundesgerichtshof hat aber in einem Urteil
vom 26. September 2007 (BGH VIII ZR 143/06) ausgeführt, dass eine
Schönheitsreparaturklausel wirksam sei, da der Mieter allein verpflichtet werde
„regelmäßig“ innerhalb gestaffelter Fristen Schönheitsreparaturen durchzuführen.
In dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kam es letztendlich nicht
auf diese Frage an, da zusätzlich eine weitere Regelung ausdrücklich das
Abweichen von den Fristen ermöglichte. Wie der Bundesgerichtshof urteilen wird,
sollte ihm die Frage nochmals vorgelegt werden, lässt sich nach meiner Ansicht nicht
vorhersagen. Mit Urteil vom 23. September 2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden,
dass die Formulierung, der Mieter habe zu „weißen“, zur Unwirksamkeit der
gesamten Schönheitsreparaturklausel führt. Begründet wurde die Entscheidung damit,
dass die Klausel zumindest so verstanden werden kann, dass der Mieter die
Arbeiten zwingend in weißer Farbe vornehmen muss. Ob die Formulierung weißen es
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch zulässt, dass allein gestrichen werden
muss, ohne eine Farbe zu bestimmen, sei nicht erheblich. Eine Klausel sei
bereits dann unwirksam, wenn nach ihrer kundenfeindlichsten Auslegung sie den
Kunden (hier den Mieter) unangemessen benachteiligt. Im allgemeinen
Sprachgebrauch und wohl auch in den Schönheitsreparaturklauseln soll durch die
Verwendung des Wortes „regelmäßig“ aber allein signalisiert werden, dass es
sich um eine wiederkehrend zu erbringende Leistung handelt. Die Klausel würde
durch die Formulierung also nicht eingeschränkt und bliebe starr. Dann müsste
sie aber, wenn sie nicht durch eine andere Formulierung noch flexibel wird, nach
den zuletzt durch den Bundesgerichtshof angelegten Maßstäben unwirksam sein.
Fristenplan im Turnus
von 3, 5 und 7 Jahren der nach dem 26.09.2007 abgeschlossen wurde
Interessant, und noch nicht abschließend durch den
Bundesgerichtshof entschieden, ist die Frage, ob ein Fristenplan, der
Schönheitsreparaturen im Turnus von 3, 5 und 7 Jahren vorsieht und nach dem 26.
September 2007 abgeschlossen wurde, den Mieter unangemessen benachteiligt.
Dieser bekannte Turnus wurde in den siebziger Jahren in dem vom
Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrag 1976, Fassung I vorgegeben.
Nach einer verbreiteten Ansicht sollen Schönheitsreparaturen aufgrund der verbesserten
Qualität der verwendeten Materialien inzwischen aber länger vorhalten. Mit
Urteil vom 26. September 2007 (BGH VIII ZR 143/06) hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass er jedenfalls für in der Vergangenheit abgeschlossene
Mietverhältnisse an der Wirksamkeit des Turnus von 3, 5 und 7 Jahren festhält. Teilweise
wird angenommen, die Ausführung des Bundesgerichtshofs, dies gelte zumindest für
die Vergangenheit, bedeute, dass Fristenpläne in neuen Mietverträgen angemessenere
Fristenpläne enthalten müssen. Den Vermietern sei aber eine gewisse, bislang
nicht präzisierte Übergangsfrist einzuräumen. Ob der Bundesgerichtshof hier
richtig verstanden wird und, wenn ja, wie viel Zeit die Vermieter hatten, um die
Klauseln in neu abgeschlossenen Mietverträgen anzupassen, sind spannende, noch
nicht entschiedene Fragen. Festzustellen ist aber, dass einige, vor allem
kleinere Vermieter auch nach diesem Urteil ihre alten Mietverträge ungeprüft
weiter verwenden und so unnötig eine Unwirksamkeit der Klausel zur Überbürdung
der Schönheitsreparaturen riskieren.
Endrenovierung
Ebenfalls sehr bekannt und deshalb eigentlich kaum noch
anzutreffen sind die sogenannten Endrenovierungsklauseln. Nach diesen Klauseln
soll der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zustand der
Wohnung, dem Zeitpunkt der Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und
der Dauer des Mietverhältnisses zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
verpflichtet sein. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ebenfalls unwirksam (z. B. BGH, Urteil vom 14. Mai 2003,
VIII ZR 308/02). Eine Klausel, nach der der Mieter spätestens bis Ende des
Mietverhältnisses alle bis dahin – je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung
– erforderlichen Arbeiten auszuführen hat, verpflichtet nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. April 2004, VIII ZR 230/03) den
Mieter nicht zwingend zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des
Mietverhältnisses (wenn nicht weitere Umstände hinzutreten).
Quotenabgeltungsklausel
In vielen Mietverträgen sind sogenannte
Quotenabgeltungsklauseln zu finden. Nach diesen Klauseln soll der Mieter, wenn
das Mietverhältnis noch nicht lang genug besteht oder aber wenn bereits im
laufenden Mietverhältnis Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden und die
üblichen Fristen zur (erneuten) Vornahme der Arbeiten noch nicht abgelaufen
sind, prozentual an den Kosten von Schönheitsreparaturen beteiligt werden.
Zu diesen Klauseln ist zunächst zu sagen, dass sie getrennt
von den Klauseln zur generellen Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den
Mieter zu betrachten sind. Eine Unwirksamkeit der Klausel zur Überbürdung von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter führt zwar auch zur Unwirksamkeit der
Quotenabgeltungsklausel. Umgekehrt soll dies nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs aber nicht gelten (beispielsweise: BGH, Hinweisbeschluss vom
18. 11. 2008 - VIII ZR 73/08). Das ist für den Vermieter von großer Bedeutung,
denn die Anforderungen des Bundesgerichtshofs einerseits an die Angemessenheit
einer solche Klausel (auch sie darf keine starren Fristenpläne enthalten, der
Zustand der Mieträume muss daher berücksichtigt werden) und andererseits an die
Transparenz (der Kunde muss sie verstehen können) sind so streng, dass derzeit
nahezu alle verwendeten Quotenabgeltungsklauseln unwirksam sind.
Wann sollte man sich
rechtsanwaltlich über die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel beraten
lassen?
Die Konsequenzen einer unwirksamen
Schönheitsreparaturklausel sind für beide Vertragsparteien erheblich. Eine
umfassende Darstellung der rechtlichen Konsequenzen würde aber diesen Beitrag
sprengen.
In jedem Fall sollten sich sowohl Mieter als auch Vermieter
bei der Beendigung des Mietverhältnisses beraten lassen, ob die Überbürdung der
Schönheitsreparaturen auf den Mieter wirksam vereinbart wurde. Ist die Klausel
wirksam, ist der Mieter zur Rückgabe der Wohnung in einem Zustand verpflichtet,
als wenn regelmäßig Schönheitsreparaturen durchgeführt worden wären. Der
tatsächliche Zustand der Räume ist selbstverständlich im gepflegten wie im
ungepflegten Zustand zu berücksichtigen.
Die beste Variante für alle Seiten ist es natürlich, wenn
bereits ein Nachmieter bereit steht, der die Wohnung im vorgefundenen Zustand
übernimmt. Gibt es keinen solchen Nachmieter ist es sinnvoll zu wissen, wie die
eigene Rechtsposition ist. Ein Vermieter, der von seinem Mieter die
Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt, obwohl er wissen musste, dass
die Klausel zur Überbürdung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, kann sich
schadensersatzpflichtig machen! Bevor man als Vermieter also einen Aufforderung
versendet, dass der Mieter doch bitte Schönheitsreparaturen durchführen soll,
oder aber als Mieter einer solchen Aufforderung nachkommt, sollte man sich
durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob man hierzu eigentlich berechtigt
bzw. verpflichtet ist. Angesichts der möglichen Kosten von
Schönheitsreparaturen, des notwendigen Zeitaufwandes, aber auch der Kosten
eines Rechtstreits über die Durchführung solcher Reparaturen ist eine solche Beratung
eigentlich immer wirtschaftlich.
Im laufenden Mietverhältnis ist – nach meiner Ansicht – die
Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (und damit die Prüfung
der Klausel) eigentlich nur im bereits belasteten Vertragsverhältnis sinnvoll. Bei
bereits bestehenden Problemen im Vertragsverhältnis kann aber die Partei, die
nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, ihre Verhandlungsposition
deutlich stärken (der Vermieter jedenfalls dann, wenn Schönheitsreparaturen
aufgrund des Zustands der Räume notwendig sind). Wichtig ist zunächst, dass im
Falle einer wirksam vereinbarten Klausel der Mieter auch im laufenden
Mietverhältnis die Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn sich die
Mieträume in einem renovierungsbedürftigen Zustand befinden. Dasselbe gilt aber
auch für den Vermieter, wenn die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Er
muss dann regelmäßig die Schönheitsreparaturen durchführen bzw. durchführen
lassen!
Ist die Überbürdung der Schönheitsreparaturen wirksam und
der Mieter zur Durchführung verpflichtet, wird der Vermieter – soweit keine weiteren
Probleme im Mietverhältnis bestehen – den Mieter gewähren und ihn nach seiner
Fasson glücklich werden, also dekorieren lassen. Wenn der Vermieter nicht
vermuten muss, dass der Mieter ihm bei Beendigung des Mietvertrages eine
vollständig verwohnte Wohnung zurückgibt und nach Durchführung eines Prozesses dann
noch zahlungsunwillig und zahlungsunfähig ist, ist von Vermieterseite eine
Prüfung der Wirksamkeit nicht zwingend notwendig (es muss aber ausdrücklich
darauf hingewiesen werden, dass zum Teil die Ansicht vertreten wird, der
Vermieter sei verpflichtet, den Mieter auf die Unwirksamkeit der
Schönheitsreparaturklausel aufmerksam zu machen!).
Einem Mieter, der sich im laufenden, unbelasteten
Mietverhältnis darauf berufen möchte, dass der Vermieter aufgrund einer
unwirksamen Klausel Schönheitsreparaturen durchführen soll oder aber
Aufwendungsersatz für die von ihm durchgeführten Schönheitsreparaturen fordern möchte,
muss sich zunächst vor Augen führen, dass insbesondere kleinere Vermieter in
einem solchen Fall ein Mietverhältnis sofort als vollständig zerrüttet ansehen
werden. Nicht rechtlich, aber nach der eigenen Wertung wird der Vermieter, wenn
er die Schönheitsreparaturen im laufenden Vertragsverhältnis ausführen muss,
das Mietverhältnis als nicht mehr wirtschaftlich ansehen und in Zukunft entsprechend
handeln. Darüber hinaus muss man als Mieter wissen, dass der Vermieter wohl nur
zum einfachen Weißen, bzw. Streichen in neutralen Farben verpflichtet ist
(wobei hierzu noch keine Rechtsprechung vorliegt). Möchte man seine eigenen
Dekorationswünsche umgesetzt sehen, muss man anschließend noch einmal selber
Hand anlegen.
Achtung: der Anspruch des Mieters auf Ersatz der Kosten von
Schönheitsreparaturen, die er vornimmt, weil er irrig meint, hierzu
verpflichtet zu sein, verjährt gem. § 548 Abs. 2 BGB innerhalb von 6 Monaten
nach Beendigung des Mietvertrages (BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR
195/10).
Wenn Sie als Mieter oder Vermieter wissen möchten, ob eine
bestimmte Schönheitsreparaturklausel wirksam oder unwirksam ist und welche
Möglichkeiten sich hieraus für Sie ergeben, können Sie einen Termin mit meinem
Sekretariat vereinbaren. Ich berate Sie gerne!
Stand: 04.11.2011