Familienrecht: |
Ehegattenunterhalt |
von Rechtsanwältin Janine Montjoie  |
EhegattenunterhaltUnterschieden wird zwischen Trennungsunterhalt (Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (Zeit nach der Scheidung).
- Trennungsunterhalt
Verallgemeinert dargestellt, hat ein Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten, wenn dieser ein höheres Einkommen erzielt. In der Regel besteht ein Anspruch von 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute.
- Nachehelicher Unterhalt
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn bestimmte Gründe (wie z.B. Krankheit, Alter, Aufstockung) vorliegen. Grundsätzlich gilt nach der Ehe das Prinzip der Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten.
Gerne überprüfen wir für Sie, ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall ein Anspruch in Betracht kommt und sind Ihnen bei der Durchsetzung des berechtigten oder Abwehr des unberechtigten Anspruchs behilflich.
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Rechtsanwältin Janine Montjoie |
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Montjoie & Partner Rechtsanwälte |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Internationales Familienrecht, Erbrecht |
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Fachanwältin für Familienrecht, spezialisiert auf (internationales) Scheidungsrecht und Eheverträge sowie Adoptionen. Zugelassen als Rechtsanwältin an allen Landgerichten und am Kammergericht.
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Beitrag erstellt am Samstag, 11. November 2006
Letzte Aktualisierung: Sonntag, 12. November 2006
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Janine Montjoie
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