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Ehegattenunterhalt |
von Rechtsanwältin Janine Montjoie  |
EhegattenunterhaltUnterschieden wird zwischen Trennungsunterhalt (Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (Zeit nach der Scheidung).
- Trennungsunterhalt
Verallgemeinert dargestellt, hat ein Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten, wenn dieser ein höheres Einkommen erzielt. In der Regel besteht ein Anspruch von 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute.
- Nachehelicher Unterhalt
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn bestimmte Gründe (wie z.B. Krankheit, Alter, Aufstockung) vorliegen. Grundsätzlich gilt nach der Ehe das Prinzip der Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten.
Gerne überprüfen wir für Sie, ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall ein Anspruch in Betracht kommt und sind Ihnen bei der Durchsetzung des berechtigten oder Abwehr des unberechtigten Anspruchs behilflich.
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| Rechtsanwältin Janine Montjoie |
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Rechtsanwaltskanzlei Montjoie und Dickel |
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Fuggerstraße 35 |
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10777 Berlin (Schöneberg) |
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Telefon: (030) 20 05 97 30 |
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Fax-Nr.: +49 30 200 59 73 10 |
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| Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Mietrecht, Erbrecht |
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Zugelassen als Rechtsanwältin an allen Landgerichten und am Kammergericht.
Die Sozietät Montjoie und Dickel verfügt über ein weiteres Büro in der Schützenstraße 15-17 in 10117 Berlin-Mitte. |
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Beitrag erstellt am Samstag, 11. November 2006
Letzte Aktualisierung: Sonntag, 12. November 2006
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Janine Montjoie
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