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WEG-Recht:

WEG darf die Hundehaltung zum Spielen auf der Rasenfläche in der Wohnanlage regeln

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs war über den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu entscheiden. Diese hatte folgenden Beschluss gefasst:

"Hunde der Eigentümer und Mieter dürfen bis auf Widerruf auf den Rasenflächen spielen. Die Rasenflächen sind jedoch kein Hundeklo, sollten Hunde dennoch versehentlich auf den Rasen koten, so ist dieser Kot unverzüglich und sorgfältig durch den Hundebesitzer zu entfernen. In keinem Fall dürfen Hunde der Bewohner Gäste oder Mitbewohner z.B. durch Anspringen belästigen."

Ausgangsstreit: Ein Kläger, Eigentümer einer Wohneinheit und somit Mitglied der WEG, hatte gegen diesen Beschluss Beschlussmängelklage erhoben. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war ohne Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Revision diesen Beschluss gehalten. 

Die Entscheidung: In formeller Hinsicht hat der BGH nichts zu beanstanden, die erforderliche Beschlusskompetenz folgt aus § 15 Abs. 2 WEG. 

Vor allem auch inhaltlich hat die Regelung einen ordnungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG zum Inhalt. Ordnungsgemäß ist der Gebrauch, den § 14 WEG gestattet und der nicht gegen gegensätzliche Vorschriften verstößt. Vorliegend hält sich der Beschluss in den Grenzen des den Wohnungseigentümern dabei eingeräumten Ermessensspielraums. 

Zu prüfen ist regelmäßig, ob Regelungen der WEG gegen zwingende Vorschriften (hier kam das Schleswig-Holsteinische Gefahrhundegesetz in Betracht) verstoßen. Der BGH hat aber festgestellt, dass dies nicht der Fall ist. Die Regelung des § 2 Gefahrhundegesetz erstreckt sich nicht auf Rasenflächen. 

Praxistipp: Wohnungseigentümer können den ordnungsgemäßen Gebrauch von Gemeinschaftsflächen beschließen. Die Grenze der Beschlusskompetenz wird dabei nur überschritten, wenn eine völlige Verbotsregelung getroffen wird oder aber, wenn gegen gesetzliche Regelungen verstoßen wird. Des Weiteren kommt in Betracht, dass ein nach §§ 13, 14 WEG unzulässiger Gebrauch geregelt wird, z.B. die Mitbenutzung von Räumen, die im Sondereigentum eines anderen WEG-Mitglieds stehen. 

Ich darf daher dringend dazu raten, bei Zweifelsfragen vor der WEG-Versammlung Rechtsrat einzuholen, damit es nicht im Anschluss zu möglicherweise langwierigen und teuren Streitigkeiten kommt. Wie man an diesem Fall sieht, der es durch drei Instanzen bis zum BGH geschafft hat, kann ein einzelner Kläger einen solchen WEG-Beschluss angreifen und über einen langen Zeitraum für Rechtsunsicherheit sorgen. 
 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 20. August 2015
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 20. August 2015


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
WEG-Recht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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