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Mietrecht:

Keine Durchsetzung von Verwalterpflichten durch den einzelnen Eigentümer

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  
 

LG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016 – 318 S 22/15

Mit Urteil vom 02.03.2016 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass einzelne Eigentümer Primärpflichten des Verwalters aus dem Verwaltervertrag regelmäßig nicht alleine durchsetzen können.

Der Ausgangsstreit: Geklagt hatte ein Eigentümer einer WEG gegen die Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 30.05.2013 beschloss die WEG, dass die Balkone im 4. Obergeschoss saniert werden sollten. Der klagende Eigentümer verlangt, dass die Verwalterin den Beschluss umsetzt. Er ist der Meinung, dass dies nicht zeitnah erfolgt ist.

Die Entscheidung: Das Landgericht Hamburg bestätigt die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, mit der die Klage des Eigentümers bereits deshalb abgewiesen wurde, da der einzelne Eigentümer nicht „aktiv legitimiert“ war. Dies meint, dass dem Kläger kein Recht zusteht, dass er aktiv gegen die Verwalterin durchsetzen kann. In dem Rechtsstreit war zwischen den Rechtsverhältnissen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern, der WEG als teilrechtsfähigem Verband und dem Verwalter zu unterscheiden. Diese sind gegeneinander abzugrenzen. Ein einzelner Eigentümer kann zwar gegen den Verwalter Schadensersatzansprüche durchsetzen für Schäden, die nur er erlitten hat (dies ist ein sogenannter Sekundäranspruch), die Hauptvertragspflichten aus einem Verwaltervertrag, der zwischen Verwaltung und der Gemeinschaft abgeschlossen wurde, kann aber nur die Gemeinschaft selbst durchsetzen. Zwar kann die Gemeinschaft einen einzelnen Wohnungseigentümer zur Durchsetzung solcher Ansprüche ermächtigen. Geschieht dies nicht, kann der einzelne Eigentümer gegenüber dem Verwalter Ansprüche nicht alleine durchsetzen. Er muss vielmehr zunächst die übrigen Wohnungseigentümer auf Zustimmung zu einer gerichtlichen Geltendmachung in Anspruch nehmen bzw. versuchen, einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen. Da dies nicht geschehen war, ist die Klage abzuweisen.

Praxistipp: Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, dass im Wohnungseigentumsrecht die Wege zur Durchsetzung von Ansprüchen der Eigentümer teilweise kompliziert sind. Der einzelne Eigentümer muss häufig zunächst einmal die Gemeinschaft in Anspruch nehmen.


 
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Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 31. Oktober 2016
Letzte Aktualisierung: Montag, 31. Oktober 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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