BGH: Der Mieter hat die Ersetzung funktionierender
Erfassungsgeräte durch funkbasierte Erfassungsgeräte zu dulden
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011
(VIII ZR 326/10) entschieden, dass ein Mieter den Austausch eines
Erfassungssystems für Heizwärme und Warmwasser durch ein zur Funkablesung
geeignetes System zu dulden hat, selbst wenn das vorhandene System noch
funktionstüchtig ist. Soll gleichzeitig ein funkbasiertes Erfassungssystem für
den Kaltwasserverbrauch installiert werden, so muss dies der Mieter regelmäßig
ebenfalls als Verbesserung der Mietsache gem. § 554 Abs. 2 S. 1 BGB dulden.
Weiter wurde durch den Bundesgerichtshof in dieser
Entscheidung klargestellt, dass die Kosten der Anmietung von Verbraucherfassungsgeräten
nicht auf Mieter umgelegt werden können, wenn der Vermieter seiner Pflicht zur
Ankündigung gem. § 4 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV nicht nachgekommen ist.