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Mietrecht:

BGH: Mieter hat den Einbau von funkbasierten Erfassungsgeräten (Heizung, Warmwasser) zu dulden, selbst wenn die vorhandenen noch funtionieren

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

BGH: Der Mieter hat die Ersetzung funktionierender Erfassungsgeräte durch funkbasierte Erfassungsgeräte zu dulden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 (VIII ZR 326/10) entschieden, dass ein Mieter den Austausch eines Erfassungssystems für Heizwärme und Warmwasser durch ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden hat, selbst wenn das vorhandene System noch funktionstüchtig ist. Soll gleichzeitig ein funkbasiertes Erfassungssystem für den Kaltwasserverbrauch installiert werden, so muss dies der Mieter regelmäßig ebenfalls als Verbesserung der Mietsache gem. § 554 Abs. 2 S. 1 BGB dulden.

Weiter wurde durch den Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Kosten der Anmietung von Verbraucherfassungsgeräten nicht auf Mieter umgelegt werden können, wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Ankündigung gem. § 4 Abs. 2 S. 2 HeizkostenV nicht nachgekommen ist.

 
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Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 10. November 2011
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 10. November 2011


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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