LG Duisburg, Urteil vom
28.03.2006 – 13 S 334/05
Zwischen Vermieterin und Mietern kommt es recht häufig zu
Streitigkeiten über die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses. Mit
Urteil vom 28.03.2006 hat das Landgericht Duisburg entschieden, dass der
Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses drei bis vier Jahre Zeit hat, um die
Kaution von dem Mieter einzufordern.
Der Ausgangsstreit: Der
Sachverhalt wird in dem Urteil des Landgerichts nicht dargelegt. Die Parteien
sind über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Das Mietverhältnis
begann bereits vor dem 01.01.2002. Die Mieter hatten die nach dem Mietvertrag
zu leistende Kaution in Höhe von 4.000,00 DM nicht geleistet. Der Vermieter
reichte am 08.01.2005 Mahnantrag bei Gericht ein, mit dem er die Leistung der
Kaution gerichtlich geltend machte.
Die Entscheidung:
Nachdem das Amtsgericht noch der Klage der Vermieter stattgegeben hatte, wurde
diese auf die Berufung der Mieter hin abgewiesen. Die Mieter hatten sich
erfolgreich darauf berufen, dass die Forderung verjährt ist. Gemäß § 194 Abs. 1
BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern,
der Verjährung. Bei dem Kautionsanspruch handelt es sich um einen Anspruch, ein
Tun zu fordern, nämlich eine Mietsicherheit zu stellen. Die Verjährungsfrist
berechnet sich gem. § 199 Abs. 1 BGB. Demnach beginnt die Verjährungsfrist
regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist dann drei Jahre. Als
Beispiel: Für sämtliche Ansprüche, die im Jahr 2017 entstehen, beginnt die
regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2017. Die regelmäßige
Verjährungsfrist fängt dann mit Ende des Jahres 2017 an zu laufen und beträgt
drei Jahre (also 2018, 2019, 2020). Soweit Ansprüche, die im Jahr 2017 entstanden
sind, der regelmäßigen Verjährung unterliegen, tritt diese mit Schluss des
Jahres 2020 ein.
Praxistipp: Für
die Tatsache, dass der Mieter die Kaution geleistet hat, ist der Mieter
beweispflichtig. Gerade bei längeren Mietverhältnissen werden Banken regelmäßig
keine Unterlagen mehr für den Zeitraum bereithalten, zu dem die Kaution
geleistet wurde. Mieter sollten sich daher unmittelbar nach Leistung der
Kaution Nachweise zu ihren Unterlagen zu dem Mietverhältnis legen, die die
Leistung der Kaution nachweisen.