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Medizinrecht:

Pflicht zum Schadensersatz

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  

Ein Zahnarzt hat vor seiner Entscheidung über eine Extraktion zwischen der Erhaltungsfähigkeit und der Erhaltungswürdigkeit der möglicherweise zu ziehenden Zähne zu differenzieren. Schätzt er die Erhaltungswürdigkeit von an sich erhaltungsfähigen Zähnen voreilig schon bei der ersten Behandlung eines jugendlichen Patienten falsch ein und extrahiert daraufhin insgesamt acht Zähne, hat er dem Patienten ein Schmerzensgeld von 30.000 DM zu bezahlen.

Die Pflicht zum Schadensersatz entfällt nicht deshalb, weil der Patient bzw. dessen Mutter der Entfernung nicht nur zugestimmt, sondern diese ausdrücklich gewünscht hat. Der Patient muss sich bei seiner Entscheidung auf den fachlichen Rat des behandelnden Arztes verlassen dürfen. Schätzt dieser die Erhaltungswürdigkeit der Zähne ohne weitere Untersuchung falsch ein, so entspricht dies nicht „gutem zahnärztlichen Standard“ (OLG Hamm, OLG Report Hamm 2001, 142).

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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