In der Regel hat das Gericht in einem Arzthaftungsprozess nicht das
erforderliche Wissen um einen medizinischen Sachverhalt beurteilen zu
können.
Deshalb muss das Gericht in einem Arzthaftungsprozess zur Aufklärung
des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen
einzuschalten.
Liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, kann das Gericht
gemäß § 411a ZPO eine schriftliche Begutachtung durch die Verwertung
eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Gutachtens aus
einem anderen Verfahren ersetzen.
Das Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren, welches
denselben medizinischen Sachverhalt erschöpfend beurteilt, kann somit
verwendet werden. Das spart Kosten und auch Zeit, denn die Einschaltung
eines Sachverständigen verzögert den Abschluss des Gerichtsverfahrens
erheblich. Auch nicht ausgeschlossen ist die Verwertung eines außerhalb
des Rechtsstreits, etwa in einem anderen Verfahren erstattetes
Gutachten.
Solch ein Sachverständigengutachten kann grundsätzlich auch im
Arzthaftungsprozess im Wege des sogenannten Urkundsbeweises verwendet
werden. In Betracht kommen z.B. Sachverständigengutachten aus einem
ärztlichen Schlichtungsverfahren oder Rentenverfahren. Das Gericht muss
aber einen Sachverständigen beauftragen und ein gerichtliches Gutachten
in einem Arzthaftungsprozess dann einholen, wenn das im Wege des
Urkundsbeweises verwertete Gutachten, etwa jenes aus dem
Schlichtungsverfahren, nicht alle Fragen beantwortet, die für die
Entscheidung des Rechtsstreits entscheidend sind. Diese durch das
Sachverständigengutachten unbeantworteten Fragen muss das Gericht durch
Einholung eines weiteren Gutachtens aufklären.