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Gesellschaftsrecht:

Demokratie miterleben? – nur für Delegierte bei Aufsichtsratswahlen

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Wenn es um die Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat einer AG geht, sind rechtlich einige Besonderheiten zu beachten. Das zeigte jüngst eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

In einer Aktiengesellschaft sollten die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat neu gewählt werden. Dazu hatte der Hauptwahlvorstand die Delegierten geladen, die Arbeitnehmer des gesamten Konzerns jedoch nicht. Die Arbeitnehmer hätten gerne die Auszählung beobachtet und klagten vor Gericht.

Wahlen erfordern viel Vorbereitung

Die Wahl der Arbeitnehmervertreter sollte am 09.03.2013 stattfinden. Dazu lud der Wahlvorstand die Delegierten ein und teilte ihnen den Ort, den Tag und die Zeit mit. Das Ergebnis der Wahl wurde am 15.03.2013 im Bundesanzeiger vorschriftsgemäß veröffentlicht. Kurze Zeit darauf klagten die Arbeitnehmer innerhalb der zwei Wochenfrist für die Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht. In der Klageschrift machten die Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Wahl geltend.

Nach Ansicht der Beschäftigten, hätten Mitarbeiter des Konzerns bei der Auszählung dabei sein müssen. Nur die Anwesenheit der Delegierten würde nicht ausreichen. Das BAG sah dies anders. Eine über die ordnungsgemäße Ladung der Delegierten hinausgehende Bekanntmachung der Modalitäten der Stimmauszählung für alle Arbeitnehmer der AG sei nicht notwendig.

Kontrolle durch Delegierte reicht aus

Die dritte Wahlordnung für das Mitbestimmungsgesetz sei nach Ansicht des Gerichts ausreichend und klar formuliert. Es bestehe keine Regelunglücke, um eine Bekanntmachung an alle Mitarbeiter der AG zu rechtfertigen. Das Gesetz sehe vor, dass die Kontrolle der Wahl den Delegierten selbst übertragen sei und spricht von keinen weiteren Akteuren.

Es sei ein schützenswertes Interesse, bei der Auszählung der Wahl dabei zu sein, um etwaige Ungereimtheiten zu erkennen. Es könnte sonst der Eindruck entstehen, es handle sich um eine geheime Sitzung ohne Zugang der Öffentlichkeit. Allerdings seien die Delegierten von den Arbeitnehmern gewählt und müssten diesen am Ende vertrauen. Die anerkannte hohe Bedeutung einer öffentlichen Stimmenauszählung rechtfertige es nicht, jedem Beschäftigten ein Recht zur Anwesenheit zu ermöglichen.

Fehler bei Wahlen sind skandalträchtig

Arbeitnehmer müssen daher auf die Arbeit ihrer Delegierten vertrauen. Rein praktisch sollte von dem Gedanken Abstand genommen werden, alle Mitarbeiter müssten einen Zugang zur Wahlauszählung haben. Das schafft unnötigen Aufwand und größere Räume müssen bereitgestellt werden. Immerhin könnte theoretisch die ganze Belegschaft erscheinen.

Fehler bei Aufsichtsratswahlen verzögern nicht nur betriebliche Prozesse. Sie sorgen häufig auch für schlechte Publicity. Insoweit ist es wichtig, als Mitglied des Aufsichtsrates seine Rechte und Pflichten zu kennen.

Wollen sie mehr über den Aufsichtsrat sowie der Aktiengesellschaft wissen? Dann schauen Sie auf unserer Webpräsenz mit weitreichenden Informationen vorbei: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/gesellschaftsrecht/aktienrecht/aufsichtsrat.html

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 8. November 2017
Letzte Aktualisierung: Sonntag, 26. November 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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