Internationales Privatrecht: |
Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr |
von Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze  |
Zu erwähnen ist schließlich noch Art. 31 des Genfer Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr vom 19. Mai 1956 (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route, CMR), der die Vollstreckung von Urteilen aus einem Vertragsstaat, die im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der CMR ergingen, in den übrigen Vertragsstaaten vorsieht. Der Anwendungsbereich der CMR umfaßt dabei die Haftung des Frachtführers bei entgeltlicher Güterbeförderung mittels Straßenfahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes in zwei Staaten liegen, von denen wenigstens einer Vertragsstaat ist.
Die Verpflichtung der übrigen Vertragsstaaten zur Vollstreckung setzt voraus, daß das urteilende Gericht aufgrund einer Parteivereinbarung, gemäß dem Übernahme- oder Ablieferungsort oder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Hauptniederlassung oder derjenigen Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle des Beklagten, die den Vertrag vermittelt hatte, im Sinne der CMR international zuständig war. Sobald das Urteil des danach zuständigen Gerichts eines Vertragsstaates in diesem vollstreckbar geworden ist, muß es auch in jedem anderen Vertragsstaat nach Beachtung von dessen Formvorschriften anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.
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Recht in Osteuropa |
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Beitrag erstellt am Dienstag, 9. Mai 2006
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 11. Oktober 2006
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
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