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Internationales Privatrecht:

Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr

von Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze  

Zu erwähnen ist schließlich noch Art. 31 des Genfer Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr vom 19. Mai 1956 (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route, CMR), der die Vollstreckung von Urteilen aus einem Vertragsstaat, die im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der CMR ergingen, in den übrigen Vertragsstaaten vorsieht. Der Anwendungsbereich der CMR umfaßt dabei die Haftung des Frachtführers bei entgeltlicher Güterbeförderung mittels Straßenfahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes in zwei Staaten liegen, von denen wenigstens einer Vertragsstaat ist.

Die Verpflichtung der übrigen Vertragsstaaten zur Vollstreckung setzt voraus, daß das urteilende Gericht aufgrund einer Parteivereinbarung, gemäß dem Übernahme- oder Ablieferungsort oder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Hauptniederlassung oder derjenigen Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle des Beklagten, die den Vertrag vermittelt hatte, im Sinne der CMR international zuständig war. Sobald das Urteil des danach zuständigen Gerichts eines Vertragsstaates in diesem vollstreckbar geworden ist, muß es auch in jedem anderen Vertragsstaat nach Beachtung von dessen Formvorschriften anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.

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Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
 
Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
Eschenallee 22
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760 33
Tätigkeitsschwerpunkte: Internationales Privatrecht, Familienrecht, Wirtschaftsrecht, Strafrecht
Recht in Osteuropa
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 9. Mai 2006
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 11. Oktober 2006


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
Internationales Privatrecht Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
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