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New Yorker UN- Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

von Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze  

Für den Bereich der Unterhaltsansprüche bedeutsam ist zunächst das New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 von Bedeutung, welches für den Berechtigten vor allem wegen des direkten Geschäftsverkehrs zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen der Vertragsstaaten, die für ihn als Vertreter tätig werden, unter anderem den Schuldner zur Zahlung auffordern, aber auch die Zwangsvollstreckung betreiben oder eine weitere Unterhaltsklage erheben und verfolgen, und wegen des weiten Kreises der in Betracht kommenden Schuldtitel - rechtskräftiges oder vorläufiges Urteil, gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde eines Gerichts, Notars oder Jugendamtes - von Vorteil sein kann. Das Vorgehen aufgrund bilateraler oder anderer multilateraler Abkommen oder autonomen Rechts wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen, da der Sinn des Übereinkommens die Erleichterung der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist.

 
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Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
Eschenallee 22
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760 33
Tätigkeitsschwerpunkte: Internationales Privatrecht, Familienrecht, Wirtschaftsrecht, Strafrecht
Recht in Osteuropa
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 11. Oktober 2006
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 11. Oktober 2006


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
Internationales Privatrecht Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze