Für den Bereich der Unterhaltsansprüche bedeutsam ist zunächst das New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 von Bedeutung, welches für den Berechtigten vor allem wegen des direkten Geschäftsverkehrs zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen der Vertragsstaaten, die für ihn als Vertreter tätig werden, unter anderem den Schuldner zur Zahlung auffordern, aber auch die Zwangsvollstreckung betreiben oder eine weitere Unterhaltsklage erheben und verfolgen, und wegen des weiten Kreises der in Betracht kommenden Schuldtitel - rechtskräftiges oder vorläufiges Urteil, gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde eines Gerichts, Notars oder Jugendamtes - von Vorteil sein kann. Das Vorgehen aufgrund bilateraler oder anderer multilateraler Abkommen oder autonomen Rechts wird ausdrücklich nicht ausgeschlossen, da der Sinn des Übereinkommens die Erleichterung der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist.