LG Berlin, Urteil vom 08.02.2017
– 65 S 411/15
Mit Urteil vom 08.02.2017 hat das Landgericht Berlin ein
erstinstanzliches Urteil bestätigt, nach dem es für den Eintritt eines Kindes
in den Mietvertrag der verstorbenen Mutter unerheblich ist, ob zwischen den
beiden ein Untermietverhältnis bestand.
Der Ausgangsstreit: Der
Vermieter war mit der Mutter der beklagten Mieterin über einen wohl schon vor
längerer Zeit abgeschlossenen Mietvertrag für ein Reihenendhaus verbunden. Die
Beklagte ist im Jahr 1994 zusammen mit ihrem Ehemann in das Haus zu den zwischenzeitlich
verstorbenen Eltern gezogen. Die Eltern hatten mit ihr einen Untermietvertrag
abgeschlossen. Nachdem der Vater bereits verstorben war, starb Anfang 2015 dann
auch die Mutter. Der Vermieter war der Meinung, das Mietverhältnis gem. § 564
S. 2 BGB (außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher First gegenüber dem
Erben) kündigen zu können. Er sprach die Kündigung mit Schreiben vom 18.03.2015
aus. Nachdem die Beklagte die Wohnung nicht räumte, erhob er Räumungsklage.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Berlin bestätigt das erstinstanzliche Urteil, mit dem die
Räumungsklage abgewiesen wurde. Eine Kündigung gem. § 564 S. 2 BGB ist nur dann
möglich, wenn bei Tod des Mieters keine Person im Sinne des § 563 BGB in das
Mietverhältnis eingetreten ist. Dies ist hier aber der Fall, denn die Beklagte
hat das Mietverhältnis gem. § 563 Abs. 2 S. 1 BGB übernommen. Demnach treten
Kinder des Mieters, die in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter leben, mit
dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder
Lebenspartner eintritt. Kinder des Mieters müssen allein in dem Haushalt gelebt
haben. Übrige Angehörige müssen hingegen müssen zusammen mit dem verstorbenen
Mieter einen Haushalt geführt haben. An das Leben in einem gemeinsamen Haushalt
sind nach Ansicht des Landgerichets keine überspannten Forderungen zu stellen.
Die Beklagte hatte ein Schreiben der ehemaligen Vermieter vorgelegt, in dem der
Mutter der Beklagten die Untervermietung an die Beklagte und ihren Ehemann ab
Februar 1994 genehmigt wurde. Weiterhin war sie seit 1994 in dem Haus gemeldet
und hat vorgetragen, dass sie ihre Mutter bis zu ihrem Tod gepflegt hat. Der
Vermieter hatte diese Angaben allein mit Nichtwissen bestritten. Angesichts des
konkreten Vortrags ist dies, so das Landgericht, aber nicht ausreichend.
Praxistipp: Vermieters
sollten bei Tod des Mieters genau prüfen, ob eine Möglichkeit zur Kündigung
besteht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetztlichen Frist
besteht nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Tod des Mieters und
davon, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis nicht erfolgt.