LG München I, Endurteil vom 08.02.2016 - 1 S 21019/14Mit Urteil vom 08.02.2016 hat das Landgericht München I im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur kurzzeitigen Vermietung als Ferienwohnung entschieden, dass auch eine kurzzeitige Vermietung an Medizintouristen erlaubt ist.
Der Ausgangsstreit: Die Klägerin war eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hatte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht verlangt, dass mehrere Eigentümer der Gemeinscahft es unterlassen, Eigentumswohnungen temporär als Ferienwohnungen an Touristen, die sich zur medizinischen Behandlung zumeist in Begleitung von Verwandten nach Deutschland begeben haben (sogenannte "Medizintouristen"), zu vermieten. Es handele sich um eine nach der Teilungserklärung zweckbestimmungswidrige Nutzung,
so die WEG. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat
die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Antrag weiter verfolgt, zusätzlich
aber noch 19 Hilfsanträge gestellt, mit denen konkrete Nutzungsweisen untersagt
werden sollten.
Die Entscheidung:
Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Unter Hinweis auf die
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2010 – V ZR 72/10 - und vom
12.11.2010 – V ZR 78/10 – sei, so das Landgericht München I, auch eine
Vermietung an Medizintouristen als kurzzeitige Nutzung von dem in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zugewiesenen Zweck „Wohnen“ umfasst. Nach
Ansicht des Landgerichts ist nicht darauf abzustellen, dass die Eigentümer die
Wohnungen gewerblich untervermieten. Allein die konkrete Nutzung zu
Wohnzwecken, wenn auch jeweils nur kurzfristig, sei hier entscheidend.
Praxistipp:
Bereits der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 15.10.2010 – V ZR
72/09 – darauf hingewiesen, dass, sollte ein Verbot der Nutzung als
Ferienwohnung nicht infrage kommen, die Möglichkeit besteht, Anträge auf
Unterlassung bestimmter genau bezeichneter Verhaltensweisen zu stellen. Voraussetzung
dafür ist, dass die übrigen Wohnungseigentümer in einem nicht hinzunehmenden
Maße durch die zu verbietenden Verhaltensweisen beeinträchtigt werden. Durch
das Landgericht München wurde nunmehr konkretisiert, welche Voraussetzungen
vorliegen müssen, um gerichtlich eine Unterlassung fordern zu können. Hierzu
ist es insbesondere notwendig, dass entweder eine Wiederholungsgefahr aufgrund
von in der Vergangenheit erfolgten Beeinträchtigungen oder eine Erstbegehungsgefahr,
also eine aufgrund objektiver Umstände unmittelbar bevorstehende erstmalige
Beeinträchtigung, besteht. Nach Ansicht des Landgerichts München I soll eine
Wiederholungsgefahr angesichts der wechselnden Mieter regelmäßig nur dann
vorliegen, wenn entweder zwei Beeinträchtigungen durch unterschiedliche
Mietparteien der Beklagten dargelegt und ggf. bewiesen werden oder besondere
Umstände bestehen, die darauf schließen lassen, dass aus dem Fehlverhalten
einer einzigen Mietpartei auf eine Wiederholung durch zukünftige Mietparteien
geschlossen werden kann. Letztlich bedarf es zeitnaher Vorfälle zur Bejahung
einer Wiederholungsgefahr.