Wohnraummietrecht:
Urteil des Amtsgerichts Köpenick Urteil vom 26.04.2013, 12 C 384/12
In Berlin ist es üblich, dass Efeu an der Hausfassade wächst
und Vogelkot und Spinnen in die Wohnung eindringen!
Nach Ansicht des Amtsgerichts Köpenick soll kein Mangel der
Mietsache vorliegen, wenn Efeu an der Fassade eines Wohnhauses wächst und hierdurch
Vogelkot, Spinnen und Ameisen in die Wohnung eindringen. Die Mieter hatten
deswegen die Miete um 40,00 EUR monatlich gemindert. Sie wurden zur Nachzahlung
der Miete verurteilt.
Der Richter hatte sich sogar die Mühe gemacht, die Wohnung
persönlich in Augenschein zu nehmen. Danach stand zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Mietsache nicht vorliegt.
In dem Urteil heißt es wörtlich: „einen zur Minderung
berechtigten Mangel stellen weder die damit einhergehenden Verschmutzung durch
Vogelkot oder der Lärm nistender Vögel dar… Spinnen und Ameisen gehören ebenso
zu einer so grünen Großstadt wie Berlin.“ Ab wann eine Beeinträchtigung
vorliegt, die den Mietwert mindert und welche Beeinträchtigung als normal durch
den Mieter hinzunehmen sind, wird je nach Geschmack des einzelnen Richters
unterschiedlich ausfallen. Wenn man die Miete erheblich mindert und so ein
Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete zustande kommt, besteht für den
Vermieter aber die Möglichkeit die ordentliche Kündigung auszusprechen. Wenn
dann der entscheidende Richter zu dem Ergebnis kommt, ein Mangel bestehe nicht,
kann also eine solche umgesetzte Minderung zur Beendigung des Mietverhältnisses
führen. Aus diesem Grund sollte jeder Mieter, der die Miete nicht nur
unerheblich mindert, rechtzeitig rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.