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Internationales Prozeßrecht

von Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze  

Eine starke Dynamik hat im internationalen Prozeßrecht in den letzten Jahren die Entwicklung des europäischen Rechts erfahren. Nachdem zunächst das Brüsseler Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Übereinkommen von 1968 einige Fortschritte brachte und diese Wirkungen mit dem Lugano-Übereinkommen von 1988 auch auf viele europäische Staaten ausgedehnt wurde, die nicht Mitglieder der EU sind, zum Beispiel inzwischen auch auf Island und Polen, regelt der Rat der Europäischen Union diese Fragen nunmehr selbst durch Verordnungen.

Wichtig ist dabei vor allem die Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung vom 22. Dezember 2000, durch die alle zivil- und handelsrechtlichen Verfahren außer Statusangelegenheiten geregelt sind, ehegüterrechtliche und erbrechtliche Sachen, Insolvenz, soziale Sicherheit und Schiedsgerichtswesen. Diese EuGVVO wird ergänzt durch die Europäische Zustellungsverordnung vom 29. Mai 2000, durch die Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001, durch die Verordnung vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren und durch die Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten.

 
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Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
Eschenallee 22
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760 33
Tätigkeitsschwerpunkte: Internationales Privatrecht, Familienrecht, Wirtschaftsrecht, Strafrecht
Recht in Osteuropa
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 11. Oktober 2006
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 11. Oktober 2006


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze
Europäisches Recht Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze