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Mietrecht:

LG Frankfurt aM Kein Nutzungsrecht an Außenfläche (z.B. Terrasse, Straßenfläche), nur weil diese seit 10 Jahren durch den Mieter genutzt wird, was vertraglich aber nicht vorgesehen ist

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

Mit der gar nicht so seltenen Frage, was eigentlich passiert, wenn der Gewerberaummieter über einen langen Zeitraum eine Außenfläche nutzt, die nach dem Mietvertrag nicht mitvermietet wurde, hat sich das LG Frankfurt am Main Urteil vom 07.06.2013 – 2-12 O 210/13 auseinandergesetzt.

Der Mieter hatte über immerhin 10 Jahre auf der Gastronomiefläche außerhalb des eigentlichen Ladengeschäftes in einem Einkaufzentrum Flächen genutzt, die eigentlich nicht mitvermietet waren. Die Vermieterin hatte dem Mieter dann sogar angeboten, die Nutzung dieser Flächen vertraglich zu vereinbaren. Nachdem der Mieter ablehnte, wurden die Flächen an einen anderen Gastronomiebetrieb vermietet. Hiergegen wollte der Mieter vorgehen.

Das Landgericht gab allerdings der Vermieterin recht. Auch die 10jährige Nutzung führt nicht dazu, dass der Mieter dies in der Zukunft beanspruchen kann. Gerade als Gewerbemieter sei er nicht schutzwürdig, weil ein Gewerberaummietvertrag, wenn er denn die notwendige Schriftform gem. § 550 BGB einhält, die Mietfläche sehr deutlich beschreibt. Für den Mieter war es daher erkennbar, dass er eine größere Fläche nutzt, als er eigentlich angemietet hatte.

Für den Mieter hätte es allerdings noch schlimmer kommen können. Wäre das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass außerhalb des Vertrages eine – mündliche – Vereinbarung der Parteien über die Nutzung der Außenfläche zustande gekommen ist, wäre die Schriftform nicht eingehalten worden. Der nach dem Willen der Parteien eigentlich befristete Mietvertrag wäre dann tatsächlich unbefristet gewesen (§ 550 S. 1 BGB) mit dem Ergebnis, dass er jederzeit innerhalb von etwa 3 bis 6 Monaten kündbar ist (§ 580a Abs. 2 BGB).

 
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Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 8. Oktober 2013
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 8. Oktober 2013


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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