Mit der gar nicht so seltenen Frage, was eigentlich
passiert, wenn der Gewerberaummieter über einen langen Zeitraum eine
Außenfläche nutzt, die nach dem Mietvertrag nicht mitvermietet wurde, hat sich
das LG Frankfurt am Main Urteil vom 07.06.2013 – 2-12 O 210/13
auseinandergesetzt.
Der Mieter hatte über immerhin 10 Jahre auf der
Gastronomiefläche außerhalb des eigentlichen Ladengeschäftes in einem
Einkaufzentrum Flächen genutzt, die eigentlich nicht mitvermietet waren. Die
Vermieterin hatte dem Mieter dann sogar angeboten, die Nutzung dieser Flächen
vertraglich zu vereinbaren. Nachdem der Mieter ablehnte, wurden die Flächen an
einen anderen Gastronomiebetrieb vermietet. Hiergegen wollte der Mieter
vorgehen.
Das Landgericht gab allerdings der Vermieterin recht. Auch
die 10jährige Nutzung führt nicht dazu, dass der Mieter dies in der Zukunft
beanspruchen kann. Gerade als Gewerbemieter sei er nicht schutzwürdig, weil ein
Gewerberaummietvertrag, wenn er denn die notwendige Schriftform gem. § 550
BGB einhält, die Mietfläche sehr deutlich beschreibt. Für den Mieter war es
daher erkennbar, dass er eine größere Fläche nutzt, als er eigentlich
angemietet hatte.
Für den Mieter hätte es allerdings noch schlimmer kommen
können. Wäre das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass außerhalb des Vertrages
eine – mündliche – Vereinbarung der Parteien über die Nutzung der Außenfläche
zustande gekommen ist, wäre die Schriftform nicht eingehalten worden. Der nach
dem Willen der Parteien eigentlich befristete Mietvertrag wäre dann tatsächlich
unbefristet gewesen (§ 550 S. 1 BGB) mit dem Ergebnis, dass er jederzeit
innerhalb von etwa 3 bis 6 Monaten kündbar ist (§ 580a Abs. 2 BGB).