Mit Beschluss vom 24.06.2015 hat das
Bundesverfassungsgericht einstimmig eine erste Verfassungsbeschwerde gegen die
Mietpreisbremse nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Ausgangsfall:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin und beabsichtigt
die Neuvermietung zum 01.08.2015. Er ist der Ansicht, dass er durch § 556d BGB und
die auf dieser Vorschrift beruhende Mietenbegrenzungsverordnung in Berlin (sog.
Mietpreisbremse), die am 01.06.2015 in Kraft trat, in seinen Grundrechten
verletzt ist und an einer wirtschaftlichen Weitervermietung gehindert wird.
Die Entscheidung:
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen. Es hat hiermit aber nicht grundsätzlich über die
Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse geurteilt, sondern aus formellen
Gründen die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.
Eine Verfassungsbeschwerde mit zivilrechtlichem Hintergrund
ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Zivilrechtsweg vollständig ausgeschöpft
wurde. Ein Vermieter, der gegen die „Mietpreisbremse“ Verfassungsbeschwere
einlegen will, muss also zunächst einmal einen Mietvertrag mit einer Miete
abschließen, die nach der Mietpreisbremse nicht zulässig ist. Wenn die Mieter
dann gegen die zu hohe Miete nicht zahlen, muss er den ordentlichen Rechtsweg
beschreiten (Amtsgericht, Landgericht und voraussichtlich Bundesgerichtshof). Erst
wenn dieser Rechtsweg ausgeschöpft ist, besteht für ihn die Möglichkeit zur
Verfassungsbeschwerde. Durch das sogenannte „Subsidiaritätsprinzip“ soll
einerseits das Bundesverfassungsgericht vor einer Überlastung geschützt und
andererseits der Rechtsstreit durch die Zivilgerichte schon so aufbereitet
werden, dass dieses ein eingehend geprüftes Tatsachenmaterial beurteilen kann
und ihm die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren
Fachgerichte vermittelt wird.