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Mietrecht:

Keine Angaben zu Wohngeldeinnahmen: Jahresabrechnung anfechtbar

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

LG München I, Endurteil vom 08.10.2015 – 36 S 16283/14 WEG

Mit Urteil vom 08.10.2015 hat das Landgericht München I einen Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung für unwirksam erklärt.

Der Ausgangsstreit: Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung. Im Jahr 2013 wurde die Jahresabrechnung 2010 (!) durch die Eigentümerversammlung mittels eines Beschlusses genehmigt. In der Jahresabrechnung fehlte die Information, in welcher Höhe die Eigentümer insgesamt auf das Wohngeld im Jahr 2010 geleistet hatten. Die Kläger haben deswegen den Beschluss, mit dem die Gemeinschaft die Jahresabrechnung 2010 genehmigt hatte, angefochten.

Die Entscheidung: Das LG München I gibt den Klägern Recht, die Abrechnung wurde für ungültig erklärt. Wenn die Wohngeldeinnahmen, die den weitaus größten Teil der Einnahmen ausmachen, nirgends in einer Jahresabrechnung erwähnt werden, lässt sich die Jahresabrechnung nicht auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Durch das Landgericht wird weiter die Frage aufgeworfen, ob der Beschluss nicht sogar deshalb nichtig ist, weil in der Abrechnung auch die Abrechnungsspitze der Vorjahre erwähnt wird. Wenn sich der Beschluss so auslegen lässt, dass diese Abrechnungsspitze noch einmal mitbeschlossen werden sollte, wäre der Beschluss sogar nichtig. Da schon die Anfechtung des Beschlusses durchgeht, musste das Landgericht hierüber nicht mehr entscheiden.

Praxistipp: Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2009 besteht einige Verwirrung darüber, welche Positionen in einer Jahresabrechnung zwingend darzustellen sind und wie dies geschehen soll. Es ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob die Jahresabrechnung den Anforderungen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzrechtsprechung genügt. 


 
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Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 27. Juli 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 27. Juli 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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