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Erbrecht:

Problemfall Erbengemeinschaft

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Die Erbengemeinschaft gehört zu den facettenreichsten Gebilden des deutschen Rechts. Sie entsteht immer dann, wenn die die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge mehr als einen Erben vorsieht. Auch wenn die Erbengemeinschaft gesetzlich geregelt ist und die Rechtsprechung unzählige Urteile zu den Rechtsverhältnissen der Miterben untereinander produziert, lassen sich viele Rechtsfragen nicht einfach beantworten.

Dabei sind die rechtlichen Fragestellungen bei der Erbengemeinschaft regelmäßig mit zwischenmenschlichen Besonderheiten und praktischen Problemen verstrickt. Der Rechtsanwalt für Erbrecht muss daher nicht nur die Gesetze und Rechtsprechung des Erbrechts kennen. Er muss insbesondere anhand der individuellen Gegebenheiten und den Interessen seines Mandanten eine erfolgreiche Gesamtstrategie entwickeln.

Verwaltung und Verfügung – warum viele Erbengemeinschaften nicht funktionieren

Der gesamte Nachlass ist Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. Bevor die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist und die Vermögenswerte verteilt wurden, müssen sich die Miterben gemeinschaftlich um den Nachlass kümmern.

Verwaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel die Vermietung eines zur Erbschaft gehörenden Hauses müssen mehrheitlich beschlossen werden. Die Machtverhältnisse bestimmen sich dabei nach den Erbquoten der Miterben. Verfügungen über Nachlassgegenstände, also zum Beispiel der Verkauf einzelner Gegenstände, bedürfen sogar der Einstimmigkeit. Nur in bestimmten Notsituationen darf ein Miterbe eigenmächtig handeln.

Bei widerstreitenden Interessen und zwischenmenschlichen Problemen führt diese Rechtslage häufig dazu, dass wichtige Entscheidungen blockiert werden und der Nachlass wirtschaftlich Schaden nimmt. Die Mitwirkung einzelner Erben zum Beispiel bei Verwaltungsmaßnahmen kann zwar unter Umständen gerichtlich erzwungen werden, ist aber regelmäßig mit großem Aufwand verbunden.

Die gerechte Verteilung des Nachlasses

Auch wenn viele Erbengemeinschaft Jahrzehnte bestehen und sogar durch nachfolgende Generationen fortgeführt werden, hat der Gesetzgeber eigentlich vorgesehen, dass die Miterben die Erbengemeinschaft durch eine Auseinandersetzung auflösen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen sich darauf einigen, wie der Nachlass verteilt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um die – in der Regel feststehenden – Erbquoten, sondern insbesondere um Fragen der Bewertung der zur Erbschaft gehörenden Vermögenswerte. Außerdem hat natürlich jeder Beteiligte seine eigenen Vorstellungen davon, wer sich aus welchem Grund welchen Gegenstand „verdient“ hat.

Kommt keine Einigung zustande gibt es theoretisch die Möglichkeit, den gesamten Nachlass vollständig zwangsweise auseinanderzusetzen. Dafür müssten nach dem geltenden Erbrecht jedoch zunächst einmal alle Nachlasswerte liquidiert werden. Bei Immobilien erfolgt das beispielsweise durch eine Teilungsversteigerung. In der Praxis wird die zwangsweise Auseinandersetzung aufgrund rechtlicher und praktischer Probleme jedoch kaum bis zum Ende durchgezogen und man landet letztlich doch wieder am Verhandlungstisch.

Eine weitere Möglichkeit der Auseinandersetzung ist noch der schrittweise Ausstieg einzelner Erben aus der Erbengemeinschaft. Das erfolgt entweder durch eine sogenannte Abschichtung oder den Verkauf des Erbteils an Miterben.

Worüber streiten wir überhaupt – Auskunftsansprüche unter Miterben

Ein besonderes Problem besteht häufig darin, dass einzelne Miterben besser über den Nachlass und dessen Zusammensetzung informiert sind als andere. Ein solches Ungleichgewicht führt regelmäßig zu Konflikten. Das liegt vor allem daran, dass es keinen allgemeinen Auskunftsanspruch der Miterben untereinander gibt. Das Erbrecht sieht nur in besonderen Konstellationen die Verpflichtung einzelner Erben vor, den anderen Auskunft zu erteilen.

Neben der rechtlichen Ebene sind auch hier natürlich praktische Erwägungen zu berücksichtigen. Ist Omas goldener Ring verschwunden, werden regelmäßig auch Auskunftsansprüche und deren Durchsetzung nicht zum gewünschten Ziel führen. Da kann im Zweifel auch die beste Erbrechtskanzlei nichts ausrichten.

Wie Sie als Miterbe in einer Erbengemeinschaft erfolgreich Ihre Interessen durchsetzen, verraten Ihnen die Erbrechtsspezialisten von ROSE & PARTNER: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbengemeinschaft.html

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 13. September 2017
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 13. September 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Erbrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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