Die
Erbengemeinschaft gehört zu den facettenreichsten Gebilden des deutschen
Rechts. Sie entsteht immer dann, wenn die die gesetzliche oder testamentarische
Erbfolge mehr als einen Erben vorsieht. Auch wenn die Erbengemeinschaft
gesetzlich geregelt ist und die Rechtsprechung unzählige Urteile zu den
Rechtsverhältnissen der Miterben untereinander produziert, lassen sich viele
Rechtsfragen nicht einfach beantworten.
Dabei sind
die rechtlichen Fragestellungen bei der Erbengemeinschaft regelmäßig mit
zwischenmenschlichen Besonderheiten und praktischen Problemen verstrickt. Der
Rechtsanwalt für Erbrecht muss daher nicht nur die Gesetze und Rechtsprechung
des Erbrechts kennen. Er muss insbesondere anhand der individuellen
Gegebenheiten und den Interessen seines Mandanten eine erfolgreiche
Gesamtstrategie entwickeln.
Verwaltung und Verfügung – warum viele
Erbengemeinschaften nicht funktionieren
Der gesamte
Nachlass ist Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. Bevor die
Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist und die Vermögenswerte verteilt
wurden, müssen sich die Miterben gemeinschaftlich um den Nachlass kümmern.
Verwaltungsmaßnahmen
wie zum Beispiel die Vermietung eines zur Erbschaft gehörenden Hauses müssen
mehrheitlich beschlossen werden. Die Machtverhältnisse bestimmen sich dabei
nach den Erbquoten der Miterben. Verfügungen über Nachlassgegenstände, also zum
Beispiel der Verkauf einzelner Gegenstände, bedürfen sogar der Einstimmigkeit.
Nur in bestimmten Notsituationen darf ein Miterbe eigenmächtig handeln.
Bei
widerstreitenden Interessen und zwischenmenschlichen Problemen führt diese
Rechtslage häufig dazu, dass wichtige Entscheidungen blockiert werden und der
Nachlass wirtschaftlich Schaden nimmt. Die Mitwirkung einzelner Erben zum
Beispiel bei Verwaltungsmaßnahmen kann zwar unter Umständen gerichtlich
erzwungen werden, ist aber regelmäßig mit großem Aufwand verbunden.
Die gerechte Verteilung des Nachlasses
Auch wenn
viele Erbengemeinschaft Jahrzehnte bestehen und sogar durch nachfolgende
Generationen fortgeführt werden, hat der Gesetzgeber eigentlich vorgesehen,
dass die Miterben die Erbengemeinschaft durch eine Auseinandersetzung auflösen.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen sich darauf einigen, wie der
Nachlass verteilt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um die – in der
Regel feststehenden – Erbquoten, sondern insbesondere um Fragen der Bewertung der
zur Erbschaft gehörenden Vermögenswerte. Außerdem hat natürlich jeder
Beteiligte seine eigenen Vorstellungen davon, wer sich aus welchem Grund
welchen Gegenstand „verdient“ hat.
Kommt keine
Einigung zustande gibt es theoretisch die Möglichkeit, den gesamten Nachlass
vollständig zwangsweise auseinanderzusetzen. Dafür müssten nach dem geltenden
Erbrecht jedoch zunächst einmal alle Nachlasswerte liquidiert werden. Bei
Immobilien erfolgt das beispielsweise durch eine Teilungsversteigerung. In der
Praxis wird die zwangsweise Auseinandersetzung aufgrund rechtlicher und
praktischer Probleme jedoch kaum bis zum Ende durchgezogen und man landet
letztlich doch wieder am Verhandlungstisch.
Eine weitere
Möglichkeit der Auseinandersetzung ist noch der schrittweise Ausstieg einzelner
Erben aus der Erbengemeinschaft. Das erfolgt entweder durch eine sogenannte
Abschichtung oder den Verkauf des Erbteils an Miterben.
Worüber streiten wir überhaupt –
Auskunftsansprüche unter Miterben
Ein
besonderes Problem besteht häufig darin, dass einzelne Miterben besser über den
Nachlass und dessen Zusammensetzung informiert sind als andere. Ein solches
Ungleichgewicht führt regelmäßig zu Konflikten. Das liegt vor allem daran, dass
es keinen allgemeinen Auskunftsanspruch der Miterben untereinander gibt. Das
Erbrecht sieht nur in besonderen Konstellationen die Verpflichtung einzelner
Erben vor, den anderen Auskunft zu erteilen.
Neben der
rechtlichen Ebene sind auch hier natürlich praktische Erwägungen zu
berücksichtigen. Ist Omas goldener Ring verschwunden, werden regelmäßig auch
Auskunftsansprüche und deren Durchsetzung nicht zum gewünschten Ziel führen. Da
kann im Zweifel auch die beste Erbrechtskanzlei nichts ausrichten.
Wie Sie als
Miterbe in einer Erbengemeinschaft erfolgreich Ihre Interessen durchsetzen,
verraten Ihnen die Erbrechtsspezialisten von ROSE & PARTNER: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/erbschaft-erbschein-erbengemeinschaft-abwicklung-eines-erbfalls/erbengemeinschaft.html