LG Köln, Urteil vom 24.02.2017 – 1 S
32/15
„Duschen im Stehen“ in der
Badewanne obwohl die Fliesen im Bereich der Badewanne nur bis zur
halben Stehhöhe reichen: Wenn dann Schimmel auftritt, stellt sich
die Frage, wer diesen zu verantworten hat. Mit Urteil vom 24.02.2017
wies das Landgericht Köln die Verantwortung den Mietern zu und wies
deren Klage auf Mängelbeseitigung sowie Feststellung der Minderung
der Miete ab.
Der Ausgangsstreit: Die Parteien
sind über einen Mietvertrag aus dem Jahr 1984 miteinander verbunden.
Der Fliesenspiegel im Badezimmer reicht im Bereich der Badewanne nur
bis zur halben Stehhöhe. Hierdurch dringt, wenn die Mieter stehend
duschen, Spritzwasser in die Wandteile über dem Fliesenspiegel ein.
Seit Frühjahr 2013 zeigte sich an zwei Wänden über der Badewanne
ein kräftiger Schimmelbefall. Der Klage der Mieter auf Beseitigung
des Mangels sowie Feststellung der Berechtigung zur Minderung in Höhe
von 10% wurde durch das Amtsgericht noch stattgegeben.
Die
Entscheidung: Das Landgericht Köln hebt auf die Berufung der
Vermieterin das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Klage der
Mieter ab. Zwar sei es unstreitig, dass sich Schimmel an zwei Wänden
über der Badewanne befindet. Sowohl der Mangelbeseitigungsanspruch
als auch das Recht zur Mietminderung sollen aber, so die
Entscheidung, ausgeschlossen sein, da der Schimmelbefall allein durch
ein Fehlverhalten der Mieter verschuldet wurde. Zur Begründung
bezieht sich das Gericht auf ein eingeholtes
Sachverständigengutachten. In diesem erklärt der Sachverständige
zwar, dass die so genannte „Kölner Lüftung“ des Badezimmers
nicht ausreichend stark dimensioniert ist, um die Luft in dem
Badezimmer nach einem Duschvorgang vollständig zu entfeuchten. Er
stellt dann aber weiter fest, dass das Duschen im Stehen selbst bei
einer ausreichend dimensionierten und technisch funktionsfähigen
Lüftung in jedem Fall zur Durchfeuchtung der ungeschützten
Wandteile oberhalb des Fliesenspiegels geführt hätte. Hieraus zieht
das Landgericht den Schluss, dass bauseitige Ursachen für den Mangel
ausscheiden und für die Entstehung und Fortbestand des
Schimmelbefalls nicht ursächlich sind. Auch das Argument der Mieter,
nach heutigen Maßstäben (und auch im Jahr 1984) sei es vom
vertragsgemäßen Mietgebrauch umfasst, dass man im Stehen duschen
könne, lässt das Landgericht nicht gelten, da die Mieter nach
Ansicht des Gerichts hätten erkennen müssen, dass hier das Duschen
im Stehen zwangsläufig zu einer Beschädigung der Mietsache führt.
Praxistipp: Die Entscheidung des
Landgerichts Köln verdeutlicht einmal wieder, dass man sich seiner
Sache selten sicher sein sollte, denn angesichts der streitigen
Fragen (Weshalb darf alleine auf die Pflichtverletzung des Mieters
abgestellt werden? Warum muss der Mieter wissen, dass ein
alltägliches Verhalten notwendig zur Durchfeuchtung führt, zumal
wohl 19 Jahre lang kein Schimmel aufgetreten ist?), ist die
Entscheidung ein wenig knapp ausgefallen. Eine Frage, wie: „Darf
ein Mieter stehend duschen, wenn die Wand an der Dusche nicht
ausreichend hoch gefliest ist?“, wird im Regelfall nur durch die
Instanzgerichte (also nicht abschließend durch den
Bundesgerichtshof) beantwortet. Die Ansichten hierzu können aber
höchst unterschiedlich ausfallen (die Mieter hatten in der ersten
Instanz ja auch noch obsiegt). Deshalb sollte man im Regelfall eine
Minderung nicht sofort umsetzen und die Miete weiter unter dem
Vorbehalt der Rückforderung einer angemessenen Minderung in voller
Höhe leisten, so wie es die Mieter in diesem Fall auch taten. Hätten
sie gleich die Minderung von der Miete abgezogen, hätte der
Rückstand zum Zeitpunkt des Urteils des LG Köln ausgereicht, um das
Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.
Als
Vermieter sollte man in einem solchen Fall überlegen, ob man nicht
widerklagend die Beseitigung des Schadens durch den Mieter verlangt.
Das Urteil schließt alleine die Rechte und Ansprüche der Mieter
aus. Weigern sich die Mieter den Mangel zu beseitigen, müsste der
Vermieter selber auf Beseitigung des Schadens oder Ersatz der Kosten
einer Schadensbeseitigung klagen. Der Richter bzw. die Kammer, die
dann über die Sache entscheidet, muss aber nicht zwangsläufig die
gleiche sein, die hier entschieden hat und kann auch vollkommen
anders entscheiden.