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Erbrecht:

Erbschaftsteuer beim Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Nicht nur die Erbschaft selbst unterliegt der Erbschaftsteuer. Auch im Zusammenhang mit Pflichtteilen kann der Fiskus die Hand aufhalten. Greifen Beteiligte dabei gestaltend ein, stellt sich die Frage nach der anwendbaren Steuerklasse.

Eigentlich bestimmt ja der Erblasser seinen Nachlass beim Ableben  verteilt werden soll. Dabei weist ihn jedoch das Pflichtteilsrecht in die Schranken. Bestimmte nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder können im Falle einer Enterbung Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Gelegentlich führt das dazu, dass Angehörige untereinander bereits vor dem Erbfall Absprachen treffen und Zahlungen auf etwaige Pflichtteilsansprüche leisten. Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich im Mai 2017 mit einem Verzicht  auf ein künftiges Pflichtteilsrecht. Ein Sohn der Erblasserin verzichtete durch  notariellen Erbvertrag gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall dass er von der Mutter enterbt würde, darauf,  Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche einzuklagen. Dafür erhielt er von jedem der drei Brüder eine Abfindung  in Höhe von 150.000 Euro.

Das Finanzamt  forderte für diese Transaktionen Schenkungssteuer. Darüber kam es zum Streit, der schließlich vor dem BFH landete.  Dabei ginge es im Wesentlichen um die einschlägige Steuerklasse. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sei die für Zuwendungen unter Geschwistern geltende Steuerklasse II maßgebend.

BFH Ändert seine Rechtsprechung

In seiner bisherigen Rechtsprechung nahm der BFH  an, dass sich die anzuwendende Steuerklasse nicht nach dem Verhältnis des verzichtenden zum zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser richte.  Diese Rechtsprechung hat der BFH nun mit einer neueren Entscheidung aufgegeben. Der Streitfall zeige, dass eine steuerrechtliche Gleichbehandlung des vor und nach dem Erbfall erklärten Verzichts auf Pflichtteilsansprüche gegenüber anderen gesetzlichen Erben nicht möglich sei.

Verzichtet also ein künftiger Miterbe vor dem Erbfall gegenüber einem weiteren Miterben auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, ist die dafür gezahlte Abfindung nach Maßgabe der zwischen den beiden Miterben bestehenden Steuerklasse zu besteuern.

Was man beim Pflichtteil so alles bedenken muss

Bedenkt man, dass der persönliche Freibetrag bei Zuwendungen von Eltern 400.000 Euro beträgt und bei Geschwistern in Steuerklasse II lediglich 20.000 Euro, erkennt man die Bedeutung dieser Änderung in der BFH-Rechtsprechung.

Der Fall zeigt anschaulich, welche Aspekte im Pflichtteilsrecht eine Rolle spielen können. Das Einfordern bzw. Einklagen von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist in der Regel für die Beteiligten keine schöne Angelegenheit. Daher macht es Sinn, bereits im Vorfeld für klare Verhältnisse zu sorgen. Pech für die Brüder, dass der BFH nun bezüglich der Steuerklasse für ihren Deal untereinander seine Meinung geändert hat.

Im Übrigen kann die (einvernehmliche) Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen aber auch ein gutes Instrument für die Vermeidung von Erbschaftsteuern sein. Dadurch kann man, zum Beispiel beim Berliner Testament, erreichen, dass der Nachlass mehreren Personen zugutekommt und dadurch mehrere Freibeträge ausgenutzt werden.

Wie man Pflichtteilsansprüche effektiv einfordert und einklagt lesen Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung/pflichtteil-durchsetzung-von-pflichtteilsanspruechen-bei-enterbung.html

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 15. November 2017
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 15. November 2017


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Erbrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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