LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2015 -
65 S 527/14
Mit Hinweisbeschluss vom 18.02.2015
kündigt das Landgericht Berlin zwar an, eine Berufung von Vermietern
gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg zurückzuweisen,
mit dem eine Räumungsklage abgewiesen wurde. Der Beschluss macht
aber deutlich, dass Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses
berechtigt sein können, wenn eine notwendige Besichtigung des
Mietobjekts vereitelt wird.
Der Ausgangsstreit: Die
Vermieter beabsichtigten, die Fenster in der vermieteten Wohnung zu
besichtigen, um die Erforderlichkeit eines Innenanstrich zu prüfen.
Die Mieter behaupteten, wegen der Unwirksamkeit der
Schönheitsreparaturklausel nicht zur Durchführung des
Innenanstrichs verpflichtet zu sein, diesen aber dennoch durchgeführt
zu haben. Sie lehnten in der Folgezeit die nur wenige Minuten in
Anspruch nehmende Besichtigung der Fenster ab. Die Vermieter
verlangten dann noch einmal Termin zur Besichtigung am 15.01.2014.
Diesen Termin lehnten die Mieter mit Fax vom 10.01.2014 ab, da die
Mieterin in diesem Zeitraum einen Arzttermin wahrnehmen musste und
der Mieter zu diesem Zeitpunkt nicht in Berlin war. Hierauf erklärten
die Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Entscheidung: Das
Landgericht Berlin kündigt an, die Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg zurückzuweisen, mit dem die
Räumungsklage der Vermieter abgewiesen wurde. In seinem
Hinweisbeschluss gibt das Landgericht aber deutlich zu erkennen, dass
die Entscheidung nur „knapp“ zugunsten der Mieter ergehen wird.
Grundsätzlich steht Vermietern dann ein Recht zur Besichtigung der
Wohnung zu, wenn diese aufgrund besonderer Umstände zur
Bewirtschaftung des Objekts notwendig ist. Hierzu reicht es aus, die
Erforderlichkeit des Innenanstrichs der Fenster überprüfen zu
wollen. Dies mussten die Mieter grundsätzlich dulden, selbst wenn
sie, ohne hierzu verpflichtet zu sein, den Innenanstrich bereits
selber vorgenommen hatten. Weiter führt das Landgericht aus, dass
die zahlreichen Absagen von Besichtigungsterminen sich „im
Grenzbereich dessen bewegen, was eine Kündigung jedenfalls nach §
573 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen geeignet ist und - für den Fall
einer Fortsetzung dieses Verhaltens - gegebenenfalls rechtfertigen
wird.“ Ausgerechnet die zur Kündigung herangezogene Absage der
Mieter war aber zur Kündigung nicht geeignet. Die Mieter konnten
sowohl nachweisen, dass die Mieterin in dem für die Besichtigung
angedachten Zeitraum einen Arzttermin wahrnehmen musste, als auch
dass der Mieter zu diesem Zeitpunkt nicht in Berlin war. Diese Absage
mussten die Vermieter deshalb hinnehmen.
Praxishinweis: Wie durch den
Bundesgerichtshof bereits entschieden wurde, besteht kein allgemeines
Besichtigungsrecht des Vermieters (BGH VIII ZR 289 / 13). Liegen
besondere Gründe vor, insbesondere zur Bewirtschaftung des Objekts,
muss der Mieter aber eine Besichtigung dulden. Die Besichtigung muss
sich aber auf den eigentlichen Grund beschränken (hier z.B. nur
Besichtigung der Fenster und nicht der gesamten Wohnung). Verhindert
ein Mieter eine solche Besichtigung, geht er das Risiko der Kündigung
des Mietverhältnisses ein.
Als Partei sollte man immer mit kühlem
Kopf entscheiden, wann man einen Rechtsstreit aufnimmt. Hier hatten
die Mieter zur Absage des Termins, mit der die Vermieter die
Kündigung rechtfertigen wollten, vernünftige Gründe dargelegt.
Eventuell hätte es sich hier für den Vermieter angeboten, eine
weitere, weniger plausible Absage abzuwarten oder die Mieter –
angesichts der häufigen Absagen – zum konkreten Nachweis ihrer
Behauptungen aufzufordern.
Die Vermieter
hatten behauptet, die per Fax versendete Absage nicht erhalten zu
haben. Die Mieter legten zum Nachweis des Zugangs ein Faxprotokoll
vor. Nach Ansicht des Landgerichts war deshalb das Bestreiten des
Zugangs durch die Vermieter nicht erheblich. Derzeit gilt aber noch,
dass ein Faxprotokoll als Nachweis des Zugangs nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend ist. Man
sollte sich also nicht auf ein Faxprotokoll verlassen, da nicht jedes
Gericht ein solches Protokoll genügen lassen wird.