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Lebenspartnerschaftsrecht:

Recht Queer !

von Rechtsanwältin Cornelia Hain  


Deutscher Ethikrat: Pressekonferenz vom 23.2.2012

Der Deutsche Ethikrat hat im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Gesundheit eine Stellungnahme zur Situation von Menschen mit Intersexualität in Deutschland erstellt  und diese am 23. Februar 2012  im dbb-Forum im Rahmen einer (gut besuchten) öffentlichen Pressekonferenz vorgestellt und der Bundesregierung sowie der Öffentlichkeit übergeben.

Ziel dieser Stellungnahme war es, die Situation von Menschen mit Intersexualität aufzuarbeiten sowie Empfehlungen für politisches und gesetzgeberisches Handeln auszusprechen. Die Stellungnahme befasst sich u.a. mit Fragen zur Legitimität medizinischer Eingriffe, zur gesundheitlichen Fehlversorgung, zum Personenstandsrecht sowie zur Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs für widerfahrenes Leid der Betroffenen.

Sowohl die Stellungnahme als solche als auch die Online-Befragung (Auswertung)  sowie der Online-Diskurs (Dokumentation) können ab sofort unter www.ethikrat.org abgerufen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Stellungnahme des Ethikrates dazu führt, dass sich die Lebenssituation von intersexuellen Menschen in unserer Gesellschaft nachhaltig verbessert.

Weitere Informationen finden Sie z.B. unter www.transinterqueer.org + www.intersexualite.de + www.zwischengeschlecht.org + www.intertagung.de

 

10 Jahre Lebenspartnerschaftsgesetz ! 10 Jahre "Homo-Ehe" !

Am 1. August 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Dieses ist wesentlicher Bestandteil des Lebenspartnerschaftsrechts und regelt die Lebenspartnerschaft zweier Menschen gleichen Geschlechts, unabhängig von der sexuellen Identität, d.h. unabhängig davon, ob sie lesbisch, schwul, hetero-, bisexuell oder was immer sind und eröffnet damit auch Heterosexuellen gleichen Geschlechts die Eingehung einer Lebenspartnerschaft.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt die Eingehung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, darüber hinaus die Rechte und Pflichten, sich aus der Begründung einer Lebenspartnerschaft ergeben: z.B. den Unterhalt, das Sorge- und Umgangsrecht, die Adoption sowie die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Lebenspartner/innen sowie das Erbrecht.

TIPP:

Vor Eingehung einer Lebenspartnerschaft sollte man/frau sich unbedingt über die wesentlichen damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen informieren, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden !

Darüber hinaus kann es ratsam sein, einen Lebenspartnerschaftsvertrag, z.B. zum Unterhalt nach Beendigung der Lebenspartnerschaft, zum Güterstand, zum Erbrecht sowie zur Altersversorgung, abzuschließen. Dieser muss notariell beurkundet werden. Unabhängig davon sollte man/frau sich zuvor (einzeln) anwaltlich beraten lassen.

Denn ein/e NotarIn muss von Berufs wegen unparteiisch sein und erteilt deshalb im Vorfeld der Beurkundung keinen auf die individuellen Interessen jeder/s Einzelnen zugeschnittenen Rat.

Die Interessen der beiden PartnerInnnen können aber durchaus unterschiedlich sein: so z.B. bei einer angedachten Vereinbarung zum Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Dort hat die wirtschaftlich schwächere Partei selbstverständlich ein Interesse daran, dass ihre Chancen auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt nicht durch einen Unterhaltsverzicht zerstört werden. Die wirtschaftlich stärke dagegen kann daran ein großes Interesse haben.

Am besten informieren kann man/frau sich vor Eingehung einer Lebenspartnerschaft bei einer auf Lebenspartnerschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwältin.

Diese orientiert nämlich ihr Beratung aufgrund der gebotenen Parteilichkeit einer Anwältin ausschließlich an den individuellen Interessen ihrer Mandantin oder ihres Mandanten und kann so verhindern, dass es zur Vereinbarung nachteiliger Regelungen im Lebenspartnerschaftsvertrag kommt !! Insofern ist das Geld für eine anwaltliche Beratung sehr gut angelegt.


SCHON GEHÖRT ?!

- Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.1.2011 § 8  Abs. 1 Nr. 3 + 4 des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig und bis zum Inkrafttreten der vom Gesetzgeber vorzunehmenden Neuregelung für nicht anwendbar erklärt. Zukünftig muss sich eine Frau oder ein Mann weder einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterziehen noch dauernd fortpflanzungsunfähig sein, "um die personenstandsrechtliche Anerkennung im empfundenen und gelebten Geschlecht zu erhalten". Bleibt abzuwarten, wie lange der Gesetzgeber für die Neureglung benötigt... Nachzulesen unter: 1 BvR 3295/07


- Seit dem 29. Dezember 2009 ist beim 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde anhängig gegen den gesetzlichen Ausschluss der gemeinschaftlichen Fremdadoption für eingetragene Lebenspartner/innen. Nachzulesen unter: 1 BvR 3247/09.

Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, lässt sich zwar nicht vorhersagen, Tatsache jedoch ist, dass die momentane Ungleichbehandlung schwer zu rechtfertigen sein dürfte: Bisher können nur Ehegatten ein fremdes Kind gemeinschaftlich annehmen. Dies ist eingetragenen Lebenspartnern/innen – egal, ob gleichzeitig oder nacheinander - bisher verwehrt. Bisjetzt gibt es noch keine Entscheidung...


- Das OLG Köln hat am 30.11.2009 entschieden: die Partnerin einer nach Geschlechtsumwandlung lesbischen Lebensgemeinschaft kann die Vaterschaft anerkennen.

Hintergrund war folgender: Nach Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation wurde der Vorname der männlichen Geschlechts zur Welt gekommenen Person (nachfolgend A genannt) geändert und festgestellt, dass A als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist.

Zuvor hatte A in einer Samenbank ein Spermadepot anlegen lassen, mit dessen Hilfe sich die Lebenspartnerin (nachfolgend B genannt) in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung unterzog und anschließend Zwillinge zur Welt brachte.

Gut ein Jahr später gingen A und B eine Lebenspartnerschaft ein; A erkannte anschließend - mit Zustimmung von B - die Vaterschaft zu den beiden Kindern an.

Das Standesamt hatte Zweifel an der Wirksamkeit der abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisse, weil A zum Zeitpunkt der Abgabe der Anerkenntnisse bereits weiblichen Geschlechts war und legte die Angelegenheit dem Amtsgericht zur Entscheidung vor.

Dieses wies das Standesamt Köln an, den beiden Kindern aufgrund der Vaterschaftsanerkenntnisse die A als Vater einzutragen.

Gegen diese Entscheidung legte die Standesamtaufsicht Beschwerde ein. Das mit dieser Beschwerde befasste Landgericht Köln wies diese zurück. Gegen diesen Beschluss legte die Standesamtaufsicht sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln ein.

Dieses entschied nun, dass A aufgrund der Vaterschaftsanerkenntnisse auf den Geburtsurkunden der beiden Kinder als Vater mit demjenigen Vornamen einzutragen sei, der vor Rechtskraft der Entscheidung über ihre geänderte Geschlechtszugehörigkeit maßgebend war (also ihr männlicher Vorname).

Dass A zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht mehr männlichen Geschlechts war, steht der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft nicht entgegen.

Nach Auffassung des Gerichts läßt die Entscheidung, dass A als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihren beiden Kindern unberührt. Dies betrifft nicht nur im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Geschlechtszugehörigkeit bereits geborene oder gezeugte Kinder, sondern auch solche, die später zur Welt gekommen sind. Dass die gewählte Form der Insemination nach den Regeln deutschen ärztlichen Standesrechts nicht erlaubt ist, steht dem nicht entgegen.

Denn der Anspruch eines jeden Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist grundgesetzlich geschützt und wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz hergeleitet. Für alle Kinder gilt gleichermaßen, dass die Kenntnis der Herkunft wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben und dass die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern kann. Insbesondere ist für die Entwicklung eines jeden Kindes neben seiner Abstammung das Wissen und die Gewissheit von maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie es zugeordnet ist, wer als Vater oder Mutter Verantwortung für es trägt und ihm zum Unterhalt verpflichtet ist (Für den Unterhaltsanspruch, das Erbrecht, die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung bleibt der ursprüngliche Status als Vater bzw. Mutter maßgeblich, unabhängig vom späteren Status der Person !).

Demzufolge konnte A die Vaterschaft wirksam anerkennen und ist als Vater im Geburtsregister einzutragen. Dies mit dem Vornamen, der vor der Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit maßgebend war. Diese Regelung soll u.a. dazu dienen, dass bei Dritten aufgrund der Eintragung des neuen Vornamens in der Geburtsurkunde kein Anlass zu Spekulationen gegeben und der Gefahr der Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorgebeugt wird. Nachzulesen unter: 16 Wx 94/09

Das OLG Karlsruhe entschied am 16. November 2010, dass diejenige Lebenspartnerin, die nicht Mutter des in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindes ist, kein Umgangsrecht mit dem Kind der Lebenspartnerin hat. Nach § 1684 BGB nicht, weil dort an die biologische Elternschaft angeknüpft wird (die nicht vorliegt) und nach § 1685 BGB, der für soziale Bezugspersonen gilt, nicht, da das Umgangsrecht dem Kindeswohl dienen muss, wovon im konkreten Fall u.a. aufgrund des Zerwürfnisses der beiden Lebenspartnerinnen nicht ausgegangen werden konnte. Nachzulesen unter 5 UF 217/10


ES GEHT VORAN !!

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2010 festgestellt, dass die derzeitige Regelung der Erbschaftssteuer für Lebenspartner-Innen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und somit verfassungswidrig ist. Es hat deshalb den Gesetzgeber aufgefordert, bis 31.12.2010 eine verfassungsgemäße Neuregelung des Schenkungs-und Erbschaftssteuergesetzes zu treffen, die eine vollständige Gleichstellung von Ehegatten und LebenspartnerInnen im Bereich der Schenkungs- und Erbschaftssteuer garantiert und zwar rückwirkend ab 2001 !

Diese Neuregelung (sog. Jahressteuergesetz 2010) ist zwischenzeitlich in Kraft getreten. Damit gilt für alle Erbschaften und Schenkungen ab 14.12.2010 sowie für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle rückwirkend an 1.8.2001 die Steuerklasse I auch für LebenspartnerInnen.

Auch bei Grundstücksübertragungen unter LebenspartnerInnen fällt nun nach diesem Gesetz keine Grunderwerbssteuer mehr an. Dies allerdings nur für Übertragungen ab 14.12.2010. 

Damit wäre dann in einem weiteren wichtigen Bereich die Gleichstellung von LebenspartnerInnen und Ehegatten erreicht !!

Wie man/frau sieht, lohnt es sich, in allen Fragen rund um das Lebenspartnerschaftsrechts fachkundige Hilfe bei einer versierten Rechtsanwältin einzuholen, damit einem/r keine rechtlichen Nachteile entstehen !

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Cornelia Hain
Rechtsanwältin Cornelia Hain Rechtsanwaltskanzlei Cornelia Hain
Rheinstraße 5
12159 Berlin (Friedenau)
Telefon: 030 856 178 960
Fax-Nr.: 030 856 178 969
Tätigkeitsschwerpunkte: Lebenspartnerschaftsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 26. Mai 2010
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 23. Februar 2012


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Cornelia Hain
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