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Familienrecht:

Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Vorsicht bei Eheverträgen

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Am Tag der Ehe schwören sich die Ehepartner im Hormonrausch die ewige Treue bis zum Tode. Doch in rund der Hälfte aller Fälle währt das Glück nicht bis das Ende des Lebens. Fast jede zweite Ehe wird in Deutschland am Ende geschieden. Aus der Scheidung resultieren familienrechtliche Ansprüche für den Ex-Ehepartner und aus diesen können hohe finanzielle Verpflichtungen resultieren. Das kann vor allem für Unternehmer existenzbedrohend werden. Wie kann insbesondere die eigene Firma von Selbständigen vor schädigenden Folgen des Ehevertrags geschützt werden?

Ansprüche können Existenz des Unternehmens gefährden

Nach der Scheidung können für den einen oder anderen Ehegatten Ansprüche aus der geschiedenen Ehe entstehen. Dazu zählt der Zugewinnausgleich. Dabei wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs beider Ehepartner einander verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehepartners den Zugewinn des anderen, hat der andere Ehepartner einen Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.

Dieser Anspruch kann den Unternehmer – und damit den Betrieb – in eine finanzielle Notlage bringen. Anders als bei Sachwerten kann der Wert eines Unternehmens nicht ohne weiteres exakt bestimmt werden. Zudem ist das alleinige Abstellen auf den Wertzuwachs der Unternehmen problematisch. Ferner kann der Anspruch auf Zugewinnausgleich häufig nur aus der materiellen Substanz der Unternehmen befriedigt werden – vor allem, wenn nicht ausreichend liquides Privatvermögen vorhanden ist.

Die schlimmsten Eheprobleme sind die, von denen man keine Ahnung hat

Damit die wirtschaftlichen und privaten Interessen getrennt werden können, bestehen rechtliche Regelungsalternativen für die zukünftigen Eheleute. Zum einen kann beim Unternehmerehevertrag die Gütertrennung vereinbart werden. Ein Zugewinnausgleich nach der Scheidung findet dann nicht statt.

Wer nicht komplett auf einen Ausgleich nach der Scheidung verzichten, aber den Fortbestand des Unternehmens nicht unnötig gefährden möchte, der kann auf eine modifizierte Zugewinngemeinschaft innerhalb des Ehevertrags setzen. In diesem Fall können einzelne Vermögensgegenstände aus dem Ausgleichsanspruch ausgenommen werden. Daneben kann der Zugewinnausgleich für bestimmte Leistungen pauschalisiert werden, um mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten in der Praxis zu schaffen.

Die Ehe funktioniert am besten, wenn beide Partner ein bisschen unverheiratet bleiben

Um das Unternehmen vor den eherechtlichen Folgen einer gescheiterten Ehe zu sichern, müssen daher Vorsorgemaßnahmen innerhalb eines Ehevertrags getroffen werden. Andernfalls kann die eigene GmbH, GbR, Praxis etc. in Mitleidenschaft gezogen werden. Heiratswillige sollten sich frühzeitig überlegen, auf welche wirtschaftliche Basis sie ihre Ehe stellen wollen ­– die Unternehmerehe ist eben etwas Besonderes.

Wenn Sie ihr Unternehmen vor den rechtlichen Folgen einer gescheiterten Ehe sichern in der Praxis wollen, dann schauen Sie auf https://www.rosepartner.de/familienrecht/ehevertrag-fuer-unternehmer-gesellschafter.html vorbei.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 11. April 2018
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 11. April 2018


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Familienrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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