Eine solche Pflicht ergibt sich nach einem Urteil des
Amtsgericht München vom 21.03.2013 (Az.: 484 C 18498/12) aus dem allgemeinen
Rücksichtnahmegebot (§ 14 Nr. 1 WEG). Der Tenor sieht sogar vor, dass der
Leinenzwang auch das Sondereigentum(!) des Hundehalters umfasst, denn in dem
Urteil heißt es:
„es zu unterlassen, ihren Hund auf dem Gelände der WEG
R.-straße [...], also im Gebäude R.-straße ... oder den Außenanlagen der WEG
R.-straße frei unangeleint herumlaufen zu lassen, ohne den Hund an der Leine zu
führen.“
Diese Leinenpflicht gilt unabhängig davon, ob der Hund
gefährlich ist, ein aggressives Verhalten zeigt oder an Personen hochspringt.
Die Beteiligten einer WEG sind dazu verpflichtet, sowohl in dem Gebäude, als
auch auf dem Gelände der Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Hund nur
angeleint zu führen. Diese Verpflichtung folgt aus dem Rücksichtnahmegebot
zwischen den Wohnungseigentümern, welches sich aus §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG
ergibt. Das Herumlaufenlassen des Hundes stellt eine Beeinträchtigung der
übrigen Eigentümer dar, die über das im § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus
geht. Die Beeinträchtigung ist schon darin zu sehen, dass der Hund frei
umherläuft: es reicht hier schon die Angst der übrigen Eigentümer aus, der Hund
könne sie anspringen oder anderweitig belästigen.
Der Argumentation der Gegenseite, wonach in einer WEG die
Tierhaltung lediglich durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden kann folgte
das Gericht nicht, da nicht eine Tierhaltung verboten werden sollte, sondern
ein Anleinzwang begründet werden sollte und dies unabhängig von der Fassung
eines Mehrheitsbeschlusses aufgrund des allgemeinen Rücksichtsnahmegebotes
gegeben ist.
Auch das Kammergericht Berlin hat bereits einmal einen
„Leinenzwang“ bestätigt (Beschluss vom 22. 07. 2002 (Az.: 24 W 65/02). Dort lag
der Fall allerdings etwas klarer, da es sich bei dem Hund um den gestritten
wurde, um einen „Kampfhund“ (American Staffordshire-Terrier i.S.v. § 3 Absatz 1
Nr. 2 BerlHundeVO) handelte, welcher frei im Kellerbereich herumlief, so dass
nach Ansicht des Gerichts „die Antragstellerin hierdurch faktisch am Betreten
des Kellergeschosses gehindert wird, da sie stets damit rechnen muss, dem Hund
zu begegnen“.
Wie die Berufung ausgeht, und dabei insbesondere ob die
Ausweitung des Leinenzwangs auf das Sondereigentum vom Landgericht bestätigt
wird, werde ich beobachten und hier für Sie zusammenfassen.