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Mietrecht:

Voraussetzung der nicht zu rechtfertigenden Härte bei einer Modernisierungsmieterhöhung

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  
 

Landgericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2016 – 67 S 78/16

Mit Beschluss vom 26.04.2016 hat das Landgericht Berlin angekündigt, die Berufung einer Vermieterin, die eine erhöhte Miete nach einer durchgeführten Modernisierung verlangt hatte, zurückzuweisen.

Der Ausgangsstreit: Die Vermieterin ließ im Jahr 2012 einen Außenaufzug an das Wohngebäude anbringen. Nachträglich, Anfang Januar 2013, reichte sie die „Modernisierungsankündigung“ nach. Mit Schreiben vom 09.09.2013 erklärte die Vermieterin dann gegenüber der Mieterin die Mieterhöhung wegen Modernisierung und verlangte die erhöhte Miete ab Juni 2014. Die Nettokaltmiete lag vor der Mieterhöhung bei 204,58 €, die Vermieterin verlangte mit der Modernisierungsmieterhöhung zusätzliche Nettokaltmiete in Höhe von 71,66 € sowie neue Betriebskostensvorschüsse in Höhe von 108,00 €. Die Wohnung liegt im 2. OG. Der Fahrstuhl hält allein auf den Zwischenetagen und ist nicht barrierefrei. Mit ihrer Klage verlangte die Vermieterin auf der Grundlage der Modernisierungserhöhung rückständige Miete ab Juni 2014. Die Mieterin hatte Widerklage auf Rückzahlung von zuvor unter Vorbehalt geleisteter Miete eingereicht.

Die Entscheidung: Das Landgericht kündigt an, das Urteil des Amtsgerichts aufrecht zu erhalten und der Mieterin Recht zu geben. Das Urteil behandelt die Fragestellung noch nach altem Recht. Im Jahr 2015 wurden die einschlägigen Vorschriften geändert. Die Frage, wann eine Mieterhöhung zu einer nicht zu rechtfertigenden Härte für den Mieter führt, stellt sich aber auch nach der neuen Gesetzeslage. Nach Ansicht des Landgerichts stellt die von der Vermieterin verlangte Mieterhöhung eine nicht zu rechtfertigende Härte dar. Hierbei entzieht sich die Beurteilung, wann eine nicht zu rechtfertigende Härte vorliegt, einer schematischen Betrachtung. Es ist vielmehr auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei neben der modernisierungsbedingten finanziellen Belastung auch eine Komfortverbesserung zu berücksichtigen ist. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Einkommen der Mieterin bereits vor der Mieterhöhung bei allein 846,65 € lag. Wenn die Mieterin zur Leistung der erhöhten Miete verpflichtet wäre, bliebe ihr allein ein Betrag von 462,41 €, von dem sie neben dem allgemeinen Lebensunterhalt auch noch die Mietnebenkonsten bestreiten müsste. Außerdem sei der Anbau des Fahrstuhls für die Mieterin, deren Wohnung im 2. OG liegt, nicht mit einem erhöhten Komfortzuwachs verbunden.

Praxishinweis: Nach § 559 Abs. 5 S. 1, 555 d Abs. 3-5 BGB sind die Gründe, die eine Härte darstellen, durch den Mieter bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Verpasst der Mieter diese Frist, kann er sich alleine noch dann auf die Härtegründe berufen, wenn die tatsächliche die angekündigte Mieterhöhung um mehr als 10% übersteigt.

Das Gericht hält es für zweifelhaft, ob eine nicht vollständig barrierefrei errichtete Aufzugsanlage überhaupt eine Modernisierung darstellt. Dies wird insbesondere für Mieter von niedergeschossigen Wohnungen infrage gestellt.


 
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Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Freitag, 16. September 2016
Letzte Aktualisierung: Freitag, 16. September 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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