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Ziele und Ablauf eines Mediationsverfahrens

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff  
 1. Was versteht man unter Mediation?

Der Begriff “Mediation“ kommt aus dem Englischen. Er hat jedoch seinen Ursprung im Spätlateinischen wo Mediation friedensstiftende versöhnende Vermittlung bedeutet. In der Rechtspflege wird der Begriff Mediation für die Erarbeitung der außergerichtlichen Konfliktlösung unter den Betroffenen verwendet. Somit ist die Mediation ein außergerichtliches, nicht öffentliches Verfahren konstruktiver Konfliktregelung, bei dem die Parteien eines Konflikts, bspw. eines Rechtsstreits  mit Unterstützung eines Dritten, dem Mediator, einvernehmliche Regelungen suchen, die ihren Bedürfnissen und Interessen dienen. Die Mediation ist somit eine Sonderform der Streitschlichtung. Jedoch gibt der Mediator im Unterschied zu anderen Arten der Streitschlichtung keine eigenen Anregung zur Lösung des Streits. Der Mediator ist somit neutral. Er gibt die Lösung den Beteiligten nicht vor, vielmehr wird die Lösung einvernehmlich von den beteiligten Konfliktparteien selbst erarbeitet. Der Mediator bzw. die Mediatorin ist Helfer/in und Vermittler/in bei der Kommunikation, sowie im Verhandlungs- und Einigungsprozess.Die Mediation dient der Konfliktklärung, Sie bietet neue Handlungs- und Entscheidungsspielräume für die Konfliktpartner. Sie ist hilfreich bei der Eröffnung neuer Perspektiven und gibt den Konfliktpartnern die Sicherheit, dass sie sich in einem geschützten Rahmen austauschen können.

 2. Welche Ziele hat ein Mediationsverfahren?

Eines der grundlegenden Ziele der Mediation ist eine verbindliche in die Zukunft weisende Vereinbarung. Die Mediation dient somit der gütlichen Einigung zwischen den Parteien. Sie fragt nicht nach der „Schuld“, sondern danach, wie die Parteien in Zukunft  miteinander umgehen wollen. Sie ist somit lösungs- und zukunftsorientiert. Die Entscheidung trifft nicht der Mediator sondern ausschließlich die Parteien.  Die Parteien treffen die Entscheidung worüber verhandelt werden soll,  und wie die Konflikte gelöst werden sollen. Die Freiwilligkeit der Parteien ist eine unbedingte Voraussetzung einer Mediation. Der Mediator steht für beide Sichtweisen der Konfliktparteien. Er ist somit allparteilich.

 3. Wann bietet sich die Mediation an ?

Die Mediation bietet sich vor allem dann als Weg der Konfliktlösung an, wenn die Parteien gemeinsame Ziele haben, bspw. die beiderseitige Kindererziehung trotz Trennung der Parteien.

 4. Wann eignet sich die Mediation?

-
Nachbarschaftsstreitigkeiten
-Probleme in der Schule
-Konflikte am Arbeitsplatz in und zwischen Unternehmen
-Konflikte zwischen Geschäftspartnern
-Konflikte zwischen Eltern und Jugendlichen
-Erbauseinandersetzungen
-Trennung und Scheidung von Ehe- und Lebenspartnern

Oft ist die Mediation in betrieblichen und familiären Konfliktsituationen die einzige Alternative zu einer Gerichtsverhandlung. Da die Gerichtsverhandlung zeitlich und finanziell viel höhere Risiken für die beteiligten Bürger insbesondere im Familienbereich oder bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung beinhaltet, ist darauf zu achten, dass nach einer juristischen Auseinandersetzung die Parteien häufig völlig zerstritten und das Vertrauensverhältnis nachhaltig oder ganz gestört ist.

 5. Was unterscheidet die Mediation von einem gerichtlichen Verfahren?

a)Das Gericht entscheidet nur über die geltend gemachten Ansprüche. Es sagt dazu ja oder nein oder eventuell noch teils teils, falls es zu einem gerichtlichen Vergleich kommt. Im Gerichtsverfahren können nur die Positionen nicht aber die Interessen der Parteien erfasst werden. Eine umfassende Konfliktbehandlung oder Lösung kann somit nicht stattfinden. Gerichtsverfahren sind insgesamt langwierig. Sie dauern Monate und Jahre.

b)Die Mediation hingegen entschlüsselt die Geltungsbehauptungen der Parteien. Sie kann deren Beziehung als soziale erfassen und richtet sich von vorne herein auf die Lösung, die auch außerhalb der gestörten Beziehung der Parteien liegen können. Rechtlich richtig müssen die Lösungen nicht sein. In der Mediation wird zwischen den Parteien verhandelt. Der Mediator kann lediglich als Moderator des Verfahrens angesehen werden. Gegenstand der Verhandlung sind die Interessen der Parteien.

 

6. Wie läuft ein Mediationsverfahren ab?

A)Das Mediationsverfahren wird überwiegend in 5 Phasen durchgeführt, und zwar

1. Phase: Auftragsklärung

In dieser Phase werden die Parteien über das Mediationsverfahren informiert. Die Rahmenbedingungen des Mediationsverfahren, z. b. Vertraulichkeit, Kommunikationsregeln für die Konfliktvermittlung werden in einer Mediationsvereinbarung festgehalten und die weitere Vorgehensweise miteinander abgestimmt.

 2. Phase: Liste der Themen

Zu Beginn der zweiten Phase stellen die Parteien ihr Standpunkte und Sichtweisen im Zusammenhang dar, so dass die Themen, Streitpunkte und Konfliktfelder gesammelt und für die weitere Bearbeitung strukturiert werden können.

3. Phase: Positionen und Interessen

Die dritte Phase ist die zeitlich umfangsreichste Phase. In dieser Phase wird den Konfliktparteien die Möglichkeit gegeben ihre Sicht des Konflikts zu jedem Themenpunkt umfassend darzustellen. Informationen, Daten und Wahrnehmungen werden ausgetauscht, bevor auf die unterschiedlichen und gemeinsamen Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Parteien vertieft eingegangen wird. Somit wird der Konflikt umfassend erhellt. Dabei werden die Positionen der Parteien hinterfragt und die zugrunde liegenden Interessen aufgedeckt.

 4. Phase: Lösungsoptionen

In der Phase vier werden verschiedene Lösungsoptionen entwickelt. Hierbei werden verschiedene Methoden, bspw. Brainstorming oder die Umkehrmethode entwickelt. In den nachfolgenden Verhandlungen werden diese Lösungsoptionen bewertet und in eine verbindliche Abschlussvereinbarung münden.

5. Phase: Abschlussvereinbarung:

In der Phase fünf regeln die Parteien möglichst konkret, wer wann was macht. Die Parteien werden somit im Laufe der Konfliktbearbeitung Konfliktpartner.

Einige Konflikte lassen sich in einer Sitzung mediieren, andere komplexere Fälle bedürfen unter Umständen mehrere Sitzungen.

7. Welche Voraussetzungen müssen Rechtsanwälte mitbringen, um sich Mediator nennen zu dürfen?

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen dürfen sich aufgrund ihrer berufsrechtlichen  Vorschriften nur dann Mediator nennen, wenn sie durch eine geeignete Ausbildung nachweisen können, dass Sie die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrschen (§ 7 a der Berufsordnung für Rechtsanwälte).Die Ausbildung ist mit einem Mindeststandart verbunden, der in Ausbildungsstunden bezeichnet wird. Wo diese Zahl liegt ist nicht klar geregelt. Die Mediationsausbildung der Unterzeichnerin bei der Deutschen Anwaltsakademie umfasste 90 Stunden. Diese wird  als angemessen angesehen. 

Es gibt private Verbände, die eine längere Ausbildungsdauer verlangen. Der Titel des Mediators BAFM verlangt eine Ausbildung von mindestens 200 Stunden. In diesen 200 Stunden BAFM-Ausbildung sind jedoch erhebliche Teile eine rein juristische Ausbildung, beispielsweise Familienrecht. Für Rechtsanwälte ist diese Fortbildung im Rahmen der Mediationsausbildung nur begrenzt sinnvoll, da sie sich, z. B. wie die Unterzeichnerin als Fachanwältin im Familienrecht ohnehin ständig in diesem Gebiet fortbilden müssen. Ferner verfügen Rechtsanwälte über umfassende juristische Kenntnisse, durch entsprechende Fachausbildungen. 

Die Unterzeichnerin ist Bankkauffrau ,Fachanwältin für Familienrecht und hat darüber hinaus eine Fachausbildung im Arbeits- und Erbrecht absolviert. Es wird jedoch der vollständigkeithalber darauf hingewiesen, dass ein Mediator auch aus jedem anderen Bereich des Lebens kommen kann, bspw. aus dem sozialpädagogischen/pädagogischen Bereich, aus dem psychologischen und soziologischen Bereich auch Politologen und Unternehmensberater arbeiten als Mediatoren.

 Das Mediationsverfahren wird idR nach Stunden  ( Vorbereitung und Verfahren ) abgerechnet . Es wird ein individueller Stundensatz vereinbart.

Mehr zum Thema Mediation:

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Interessenschwerpunkte: Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht; Zugelassen bei allen Landgerichten und dem Kammergericht Berlin
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 9. November 2006
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 9. November 2006


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Mediation Rechtsanwältin   Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Gabriela Althoff