Das Sozialgericht Berlin hatte im
Februar 2011 über einen Fall einer Angestellten im öffentlichen
Dienst zu entscheiden. Diese hatte bei Eintritt in die Rente ein
Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto von 180 Stunden. Aufgrund des Anwendungstarifvertrags war der Lohn nicht zeitgleich ausbezahlt worden. Nach dem Austritt aus dem öffentlichen Dienst wurde dieser Betrag an die
Klägerin ausbezahlt.
Die Rentenversicherung zog diesen
Auszahlungsbetrag anschließend von der Rente ab. Sie wertete den
Zahlbetrag als Hinzuverdienst. Hiergegen wandte sich die Klägerin
mit einer Klage an das Sozialgericht.
Das Sozialgericht Berlin entschied am
22.02.11 – S 16 R 175/10 -, dass der an die Klägerin geleistete
Auszahlungsbetrag nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei.
Es handele sich weder um ein Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen
im Sinne des § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Das Zeitguthaben sei schon
vor dem Beginn der Erwerbsminderungsrente erarbeitet worden. Es sei
daher so zu behandeln, wie die Rentenversicherung es im Fall der
Vergütung von Überstunden handhaben würde. Eine Anrechnung auf die Rente käme demnach nicht in Betracht.