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Sozialrecht:

Zeitguthaben darf nicht auf Rente angerechnet werden

von Rechtsanwältin Anja Weidner  

Das Sozialgericht Berlin hatte im Februar 2011 über einen Fall einer Angestellten im öffentlichen Dienst zu entscheiden. Diese hatte bei Eintritt in die Rente ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto von 180 Stunden. Aufgrund des Anwendungstarifvertrags war der Lohn nicht zeitgleich ausbezahlt worden. Nach dem Austritt aus dem öffentlichen Dienst wurde dieser Betrag an die Klägerin ausbezahlt.

Die Rentenversicherung zog diesen Auszahlungsbetrag anschließend von der Rente ab. Sie wertete den Zahlbetrag als Hinzuverdienst. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einer Klage an das Sozialgericht.

Das Sozialgericht Berlin entschied am 22.02.11 – S 16 R 175/10 -, dass der an die Klägerin geleistete Auszahlungsbetrag nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Es handele sich weder um ein Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen im Sinne des § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Das Zeitguthaben sei schon vor dem Beginn der Erwerbsminderungsrente erarbeitet worden. Es sei daher so zu behandeln, wie die Rentenversicherung es im Fall der Vergütung von Überstunden handhaben würde. Eine Anrechnung auf die Rente käme demnach nicht in Betracht.



 
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Rechtsanwältin Anja Weidner
Rechtsanwältin Anja Weidner Rechtsanwältin Anja Weidner
Wartburgstraße 4
10823 Berlin (Schöneberg)
Telefon: (030) 695 17 4-0
Fax-Nr.: +49 30 695 17 4-44
Tätigkeitsschwerpunkte: Arzthaftungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Sozialrecht
Ich vertrete schwerpunktmäßig in Angelegenheiten des Sozial- und Sozialversicherungsrechts und des Medizinrechts (private Krankenversicherung, Arzthaftung). Arzthaftungsrechts
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 4. August 2011
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 4. August 2011


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Anja Weidner
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