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Sozialrecht:

Widerspruch gegen Beitragseinstufung - Gesetzliche Krankenversicherungen -

von Rechtsanwältin Anja Weidner  


Widerspruch gegen Beitragseinstufung

Gesetzliche Krankenversicherungen – Höhe der Beiträge für Selbständige

(Urteil des Sozialgerichts München)


Das Sozialgericht München hat am 02.03.2010 - S 19 KR 873/09 - entschieden, dass die derzeitige Praxis der gesetzlichen Krankenkassen (GKV), die Beiträge der freiwilligen Mitglieder anhand deren Jahreseinkommens zu berechnen, rechtswidrig ist. Das Sozialgericht hat in einer sehr ausführlichen Entscheidung dargelegt, dass es hierfür ab dem Jahr 2009 an einer gültigen Rechtsgrundlage fehlt. Hintergrund dafür ist die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009. Bis dahin hatten die einzelnen Krankenkassen jeweils für sich in ihren Satzungen geregelt, welche Einnahmen bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sind. Nun hingegen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen eine kasseneinheitliche Regelung treffen. Mit den sogenannten „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ ist der Verband dieser Forderung nachgekommen und danach sind praktisch alle Einnahmen des Versicherten beitragspflichtig – Kapitaleinkünfte ebenso wie Mieteinkünfte und Auszahlungen aus privaten (!) Lebens- und Rentenversicherungen. Der Gesetzgeber selbst hat darüber hinaus die Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen geregelt. Für hauptberuflich Selbständige beträgt sie aktuell grundsätzlich 1.916,25 Euro pro Monat, woraus ein Mindestbeitrag von rund 285 Euro folgt - zuzüglich mindestens 37 Euro Pflegeversicherungsbeitrag.


Bei Nachweis niedrigerer Einnahmen kann dieser Beitrag nochmals reduziert werden.


Dies ist erheblich weniger, als die meisten Selbständigen derzeit zu bezahlen verpflichtet sind. Der monatliche Krankenkassenbeitrag für ein freiwilliges Mitglied wird gemäß § 240 SGB V anhand des Jahreseinkommens berechnet.


Das Sozialgericht München vertritt die Auffassung, dass die von den Krankenkassen für die Beitragseinstufung angewandte Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler unwirksam sei, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoße. Auch lägen die Voraussetzungen für den wirksamen Erlass einer Satzung nicht vor, weil hierfür nur der Verwaltungsrat zuständig sei. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien jedoch gerade nicht vom Verwaltungsrat, sondern vom Vorstand beschlossen worden.


Leider ist das Urteil des Sozialgerichts noch nicht rechtskräftig. Die durch das Sozialgericht zur reduzierten Beitragseinstufung verurteilte Krankenkasse hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die Berufung ist anhängig beim Bayerischen Landessozialgericht zum Aktenzeichen L 4 KR 237/10.


Die Entscheidung des Sozialgerichts München wurde bereits vom Hessischen Landessozialgericht bestätigt. Das Gericht folgt in einer Entscheidung vom Februar 2011 der vom Sozialgericht München vertretenen Auffassung und geht ebenfalls davon aus, dass es für die Erhebung der Beiträge an einer Rechtswirkung entfaltenen untergesetzlichen Norm mangele.


Es ist deshalb zu empfehlen, gegen alle Beitragseinstufungen, die die Jahre 2009 und 2010 betreffen, Widerspruch einzulegen bzw. die bestandskräftigen Beitragseinstufungen überprüfen zu lassen.



 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Anja Weidner
Rechtsanwältin Anja Weidner Rechtsanwältin Anja Weidner
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10823 Berlin (Schöneberg)
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Fax-Nr.: +49 30 695 17 4-44
Tätigkeitsschwerpunkte: Arzthaftungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Sozialrecht
Ich vertrete schwerpunktmäßig in Angelegenheiten des Sozial- und Sozialversicherungsrechts und des Medizinrechts (private Krankenversicherung, Arzthaftung). Arzthaftungsrechts
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 12. August 2010
Letzte Aktualisierung: Montag, 11. Juli 2011


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Anja Weidner
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