Widerspruch
gegen Beitragseinstufung
Gesetzliche
Krankenversicherungen – Höhe der Beiträge für Selbständige
(Urteil
des Sozialgerichts München)
Das Sozialgericht
München hat am 02.03.2010 - S 19 KR 873/09 - entschieden, dass die
derzeitige Praxis der gesetzlichen Krankenkassen (GKV), die Beiträge
der freiwilligen Mitglieder anhand deren Jahreseinkommens zu
berechnen, rechtswidrig ist. Das Sozialgericht hat in einer sehr
ausführlichen Entscheidung dargelegt, dass es hierfür ab dem Jahr
2009 an einer gültigen Rechtsgrundlage fehlt. Hintergrund dafür ist
die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009. Bis dahin
hatten die einzelnen Krankenkassen jeweils für sich in ihren
Satzungen geregelt, welche Einnahmen bei freiwillig Versicherten
beitragspflichtig sind. Nun hingegen sollte nach dem Willen des
Gesetzgebers der Spitzenverband der Gesetzlichen
Krankenversicherungen eine kasseneinheitliche Regelung treffen. Mit
den sogenannten „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ ist
der Verband dieser Forderung nachgekommen und danach sind praktisch
alle Einnahmen des Versicherten beitragspflichtig –
Kapitaleinkünfte ebenso wie Mieteinkünfte und Auszahlungen aus
privaten (!) Lebens- und Rentenversicherungen. Der Gesetzgeber selbst
hat darüber hinaus die Mindesthöhe der beitragspflichtigen
Einnahmen geregelt. Für hauptberuflich Selbständige beträgt sie
aktuell grundsätzlich 1.916,25 Euro pro Monat, woraus ein
Mindestbeitrag von rund 285 Euro folgt - zuzüglich mindestens 37
Euro Pflegeversicherungsbeitrag.
Bei Nachweis
niedrigerer Einnahmen kann dieser Beitrag nochmals reduziert werden.
Dies ist erheblich
weniger, als die meisten Selbständigen derzeit zu bezahlen
verpflichtet sind. Der monatliche Krankenkassenbeitrag für ein
freiwilliges Mitglied wird gemäß § 240 SGB V anhand des
Jahreseinkommens berechnet.
Das Sozialgericht
München vertritt die Auffassung, dass die von den Krankenkassen für
die Beitragseinstufung angewandte Rechtsgrundlage § 3 Abs. 1 Satz 1
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler unwirksam sei, weil sie
gegen höherrangiges Recht verstoße. Auch lägen die Voraussetzungen
für den wirksamen Erlass einer Satzung nicht vor, weil hierfür nur
der Verwaltungsrat zuständig sei. Die Beitragsverfahrensgrundsätze
Selbstzahler seien jedoch gerade nicht vom Verwaltungsrat, sondern
vom Vorstand beschlossen worden.
Leider ist das
Urteil des Sozialgerichts noch nicht rechtskräftig. Die durch das
Sozialgericht zur reduzierten Beitragseinstufung verurteilte
Krankenkasse hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Die
Berufung ist anhängig beim Bayerischen Landessozialgericht zum
Aktenzeichen L 4 KR 237/10.
Die Entscheidung
des Sozialgerichts München wurde bereits vom Hessischen
Landessozialgericht bestätigt. Das Gericht folgt in einer
Entscheidung vom Februar 2011 der vom Sozialgericht München
vertretenen Auffassung und geht ebenfalls davon aus, dass es für die
Erhebung der Beiträge an einer Rechtswirkung entfaltenen
untergesetzlichen Norm mangele.
Es ist deshalb zu
empfehlen, gegen alle Beitragseinstufungen, die die Jahre 2009 und
2010 betreffen, Widerspruch einzulegen bzw. die bestandskräftigen
Beitragseinstufungen überprüfen zu lassen.