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Erbrecht:

Was versteht man unter vorweggenommener Erbfolge ?

von Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff  

Unter vorweggenommener Erbfolge sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise unentgeltliche Zuwendungen erhalten. Der Vermögensübergang tritt nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund einzelvertraglicher Regelung ein. Zugewendet wird hierbei zumeist eine größere Vermögenseinheit, insbesondere Grundvermögen oder ein Unternehmen. Häufig ist die Übergabe gekoppelt mit Nutzungsvorbehalten des Übergebers (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht) und/oder Leistungspflichten des Übernehmers (z.B. Rente an Übergeber, Gleichstellungsgelder an Geschwister).


Gestaltung

Die vorweggenommene Erbfolge ist kein eigenes Rechtsinstitut. Anwendbar ist zumeist Schenkungsrecht, also §§ 516 ff. Wichtig für die Gestaltung sind insbesondere die Widerrufsmöglichkeiten („Vorsorgeplanung“). Wird nichts Zusätzliches vereinbart, kann der Schenker das Geschenk nur zurückverlangen bei

  • Nichtvollziehung einer Auflage des Schenkers § 527
  • Verarmung des Schenkers, § 528 oder
  • grobem Undank des Beschenkten, § 530

Schenkungen wirken sich häufig auf Erb- und Pflichtteilsansprüche aus:

  • Erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge müssen von den Eltern erhaltene Zuwendungen evtl. , weil „Ausstattung“ (§ 1624), ausgleichen (§§ 2050, 2316).
  • „Beeinträchtigende“ Schenkungen iSd § 2287 sind nach dem Erbanfall zurückzugewähren (aber „berechtigtes Eigeninteresse“ des Schenkers?).
  • Pflichtteilsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen Ergänzung des Pflichtteils um den Wert der Schenkung in Höhe der Pflichtteils-Quote verlangen (§ 2315).
  • Schenkungen sind schließlich auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn der Schenker dies vor oder bei der Schenkung ausdrücklich angeordnet hat, § 2325 BGB).

Gibt es die Möglichkeit Schenkungen zurückzufordern ? Wann bieten sich Rückfallklauseln an ?

Die gesetzlichen Rückforderungsmöglichkeiten verhüten nur das Schlimmste.

Bei größeren Schenkungen sollte man deshalb und aus steuerlichen Gründen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 weiter als § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG!) vorsorglich Rückfallklauseln vertraglich vereinbaren.

Berücksichtigt werden muss insbesondere

  • Vorversterben des Beschenkten,
  • Veräußerung oder Belastung des geschenkten Vermögens ohne Zustimmung des Schenkers,
  • Zwangsvollstreckung in geschenktes Vermögen,
  • Abredewidrige Verwendung des Geschenks,
  • Nichterfüllung von Leistungsauflagen (zum Beispiel Grundstück gegen Rente),
  • Scheidung bei Schenkungen unter Ehegatten.

Bei einer Grundstücksschenkung kann sich der Schenker das Rückforderungsrecht durch eine Auflassungsvormerkung sichern. Dritte können das Grundstück dann nicht gutgläubig vom Beschenkten erwerben.

Hat die Schenkung Auswirkungen auf den Pflichtteil ?
Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte häufig zweckmäßig,

  • die Anrechnung des Geschenks auf den Pflichtteil anzuordnen oder
  • mit dem Beschenkten einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.

Die Anrechnung muss vor oder spätestens bei der Schenkung angeordnet werden.
Der Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen Schenker und Beschenktem (= Pflichtteilsberechtigten) und notariell zu beurkunden.

Sind Zuwendungen unter Ehegatten Schenkungen ?

"Unentgeltliche" Zuwendungen unter Ehegatten (auch „ehebedingte“ oder „unbenannte“ Zuwendungen genannt) werden idR zivilrechtlich nicht als "Schenkungen" behandelt. Konsequenz z.B. bei Scheidung: keine Rückforderung wegen "groben Undanks".

Erbschaftsteuerlich ist nur die Überlassung des Familienwohnheims steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG; anders noch BFH BStBl. II 94, 366).

P. S.: Diese Darstellung soll Ihnen nur einen Überblick verschaffen . In diesem Rahmen kann nicht auf Detailfragen eingegangen werden.

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Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht.
 
Beitrag erstellt am Sonntag, 7. Mai 2006
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 20. März 2008


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff
Erbrecht Rechtsanwältin & Mediatorin   Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff
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