| Erbrecht: |
Was sollte beim Unternehmertestament beachtet werden ? |
von Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff  |
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Erbengemeinschaft und vormundschaftliche Mitwirkung im Unternehmen vermeiden.
Bei mehreren Kindern nur eines zum Unternehmensnachfolger bestimmen und diesem das Unternehmen ohne Einschränkungen übertragen oder für die übrigen Kinder nur eine vermögensmäßige Beteiligung ohne Stimmrecht vorsehen.
Bei mehreren Kindern, dasjenige, das die Unternehmensnachfolge übernimmt, vermögensmäßig besser stellen, als die übrigen. Nachfolger hat Geschäfts- und Steuerrisiko (Veräußerung des Geschäfts anders als das sonstige Vermögen steuerpflichtig bei Aufdeckung aller stillen Reserven).
Die Schreiben des BMF vom 11.01.1993 zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung sowie vom 13.01.1993 zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge beachten. Insbesondere unerwünschte Entnahmevorgänge vermeiden. An Steuerfalle qualifizierte Nachfolgeklausel / Sonderbetriebsvermögen denken.
In Gesellschaftsverträgen Nachfolgeklausel mit Testament abstimmen.
Vor- und Nacherbschaft auf jeden Fall vermeiden, wenn zum Nachlass Betriebsvermögen gehört. Vom "Schenkungsverbot" kann der Vorerbe nicht befreit werden. Auch bei teilentgeltlichen Schenkungen (Preisnachlässe, Änderung des Verteilungsschlüssels bei einer Gesellschaft) aber gesamte Verfügung gegenüber Nacherben unwirksam.
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| Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht |
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| Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht. |
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Beitrag erstellt am Dienstag, 3. Juli 2007
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 3. Juli 2007
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin & Mediatorin Gabriela Althoff
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