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Was man über den Versorgungsausgleich wissen sollte

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff  

Mit der Scheidung findet zwischen den Parteien, sofern dies nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurde ein Versorgungsausgleich statt.

 

Sinn und Zweck des 1977 eingeführten Versorgungsausgleichs ist es vor allem, der geschiedenen Hausfrau, die aufgrund ihrer Haushaltsführung selbst keine Rentenbeiträge einzahlen konnte, eine eigenständige Versicherung zu verschaffen. Im Gegensatz zu früher sollte sie selbst einen eigenen unmittelbaren Anspruch an die Rentenversicherung haben und nicht auf Auszahlungen des geschiedenen Ehegatten im Alter angewiesen sein.

 

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die erworbenen Ansprüche auf eine Versorgung wegen Alter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auszugleichen.

 

Gemeint sind Renten- oder Pensionsansprüche, Betriebsrenten oder Lebensversicherungen sowie sonstige ähnliche Versorgungen auf Rentenbasis.

 

Zur Durchführung wendet der Gesetzgeber einen Trick an. Er setzt die Parteien des Scheidungsverfahrens fiktiv in Rente und gleicht die jeweils erworbenen Rentenanwartschaften, also die bereits erworbenen zukünftigen Rentenansprüche, zwischen den Ehegatten aus.

 

Dazu erhalten die Ehegatten von dem Gericht  umfangreiche Fragebögen in denen sie ihre erworbenen Ansprüche bei allen Rentenkassen mitteilen müssen. Zur Auskunft besteht eine Pflicht, sie kann gegebenenfalls durch Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

 

Dann fragt das Gericht nach Erhalt der von ihnen beigebrachten Unterlagen bei den Rentenkassen nach, wie viele Anwartschaften jeder für sich gesehen erworben hat. Maßgeblich für den Ausgleich sind nur die erworbenen Anwartschaften innerhalb der Ehezeit, also vom Monatsersten Tag des Hochzeitsdatums bis zum Monatsletzten Tag nach der Zustellung des Scheidungsantrages. Die verschiedenen Rententräger ermitteln die sich aus der erteilten Auskunft ergebende Höhe der Anwartschaften und teilen dem Gericht das Ergebnis mit. Das Gericht gleicht nun im Wege von so genannten Splittingverfahren die Anwartschaften aus, indem es die Werte gegenüberstellt und die Hälfte der Differenz mit den höheren Anwartschaften auf das Konto mit den geringeren Anwartschaften überträgt. Mit dem Ausspruch der Scheidung weist der Familienrichter die Rentenkassen verbindlich an, den errechneten Ausgleich vorzunehmen. Der Ausgleich wird sodann von den Rentenkassen durchgeführt. Für den Fall, dass ein Ehegatte kein Rentenkonto besitzt, wird ein neues eingerichtet. Mit der Umschreibung der Rentenanwartschaften erwirbt der Begünstigte ein Leben lang eine Rente in Höhe der übertragenen Anteile.

 

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht nur durch einen notariellen Ehevertrag zu erwirken, der mindestens ein Jahr vor dem Scheidungsverfahren abgeschlossen werden muss, sondern in manchen Fällen ist dieser auch noch im Scheidungsverfahren möglich. Ein solcher Ausschluss bedarf in jedem Fall der Genehmigung des Familiengerichts und kommt in Fällen der kurzen, unter einem Jahr dauernden Ehen, der groben Unbilligkeit, bei ungefähr gleichwertig erworbenen Anwartschaften der Ehegatten oder durch die Zahlung eines Kapitalbetrages als Abfindung in Betracht. Weitere rechtfertigende Umstände zum Ausschluss sind denkbar, müssen von ihnen jedoch dem Gericht zur Genehmigung vorgetragen werden. Ist man zum Ausgleich verpflichtet worden, entsteht eine Lücke in den Versorgungsanwartschaften, die erheblich sein kann. Die späteren Rentenbezüge sind dann geringer.  In einem solchen Fall hat man das Recht, die Verluste durch höhere Beitragszahlungen-, Nachzahlungen auszugleichen. Auf jeden Fall empfiehlt es  sich, über eine private Zusatzversorgung nachzudenken

 

Sollte das Gericht die Anwartschaften übertragen haben, gibt es  nur noch eine Bedingung, unter der die Rentenansprüche eventuell wieder erlangt werden können, und zwar, wenn der geschiedener Ehegatte vor dem Bezugszeitraum oder kurz danach verstirbt. Dann kann der Versorgungsausgleich wieder rückgängig gemacht werden.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Interessenschwerpunkte: Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht; Zugelassen bei allen Landgerichten und dem Kammergericht Berlin
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 27. November 2007
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 27. November 2007


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Familienrecht Rechtsanwältin   Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Gabriela Althoff