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Über eine Arbeitsunfähigkeit muss ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber
unverzüglich informieren. Dabei spielt der Weg dieser Mitteilung keine
Rolle, so dass selbst eine SMS genügt. Wichtig ist nur, dass die
Abwesenheit demjenigen mitgeteilt wird, der für die Dienstplanung
zuständig ist.
Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sogar schon am ersten Krankheitstag
verlangen, wenn dies im Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag ausdrücklich
festgelegt ist (vgl. BAG, Urteil vom 26. Februar 2003, 5 AZR 112/02).
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, ist eine Krankschreibung erst
bei einer Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen vorzulegen,
spätestens am vierten Tag nach Krankheitseintritt. Bei verspäteter
Information kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung drohen.
Eine Kündigung ist auch wegen einer oder mehrerer Erkrankungen denkbar, ohne dass es einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Informationspflichten des Arbeitnehmers bedürfte.
Krankheitsbedingte Kündigungen sind aber schwierig umzusetzen. Möglich sind sie etwa bei häufigen Kurzerkrankungen, die auch in Zukunft bestehen und
betriebliche, nicht hinzunehmende Probleme mit sich bringen.
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