Grundsätzlich darf die in der Probezeit geltende gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen in einem Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Die Unterschreitung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich auf einen gültigen Tarifvertrag Bezug nimmt der eine kürzere Kündigungsfrist vorsieht.
In dem vorliegenden Fall der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden wurde stritten ein Arbeitgeber und ein gekündigter Arbeitnehmer um die Dauer der Kündigungsfrist während der Probezeit. Der Arbeitsvertrag sei eine Kündigungsfrist von 3 Tagen vor. Es nahm dabei abstrakt Bezug auf den jeweils gültigen Tarifvertrag ohne aber einen Hinweis zu enthalten auf welchen Tarifvertrag eine Bezugnahme erfolgen sollte. In § 2 des Arbeitsvertrages hieß es, während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 3 Tagen gekündigt werden.
Das Landesarbeitsgericht ging in dem vorliegenden Fall von der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen aus. Der Einwand, dass die dreitägige Kündigungsfrist einschlägig sei war ungerechtfertigt, da aus der Formulierung des Arbeitsvertrages nicht feststellbar war, dass die Arbeitsvertragsparteien die Geltung einer tariflichen Kündigungsfristenregelung vereinbart hätten.Der in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung war die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht zu entnehmen, zumal in § 2 auch keine Tarifregelung erwähnt worden ist. Eine zufällige Übereinstimmung mit einer Tarifregelung reicht nicht aus um gegenüber dem Vertragspartner deutlich zu machen, dass die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages gewollt sei. Zum anderen war aus dem Vertrag nicht ersichtlich mit welcher konkreten Tarifregelung die dreitägige Kündigungsfrist übereinstimmen sollte.