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Vorausetzungen einer kürzeren Kündigungsfrist als zwei Wochen während der Probezeit

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff  
Grundsätzlich darf die in der Probezeit geltende gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen in einem Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden. Die Unterschreitung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich auf einen gültigen Tarifvertrag Bezug nimmt der eine kürzere Kündigungsfrist vorsieht.

In dem vorliegenden Fall der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden wurde stritten ein Arbeitgeber und ein gekündigter Arbeitnehmer um die Dauer der Kündigungsfrist während der Probezeit. Der Arbeitsvertrag sei eine Kündigungsfrist von 3 Tagen vor. Es nahm dabei abstrakt Bezug auf den jeweils gültigen Tarifvertrag ohne aber einen Hinweis zu enthalten auf welchen Tarifvertrag eine Bezugnahme erfolgen sollte. In § 2 des Arbeitsvertrages hieß es, während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 3 Tagen gekündigt werden.
Das Landesarbeitsgericht ging in dem vorliegenden Fall von der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen aus. Der Einwand, dass die dreitägige Kündigungsfrist einschlägig sei war ungerechtfertigt, da aus der Formulierung des Arbeitsvertrages nicht feststellbar war, dass die Arbeitsvertragsparteien die Geltung einer tariflichen Kündigungsfristenregelung vereinbart hätten.Der in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung war die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht zu entnehmen, zumal in § 2 auch keine Tarifregelung erwähnt worden ist. Eine zufällige Übereinstimmung mit einer Tarifregelung reicht nicht aus um gegenüber dem Vertragspartner deutlich zu machen, dass die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages gewollt sei. Zum anderen war aus dem Vertrag nicht ersichtlich mit welcher konkreten Tarifregelung die dreitägige Kündigungsfrist übereinstimmen sollte.

 
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Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Interessenschwerpunkte: Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht; Zugelassen bei allen Landgerichten und dem Kammergericht Berlin
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 3. Juli 2007
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 3. Juli 2007


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Arbeitsrecht Rechtsanwältin   Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Gabriela Althoff