Einige im Internet tätige Unternehmen, unter anderem die Versatel GmbH aus Berlin, sind bei der Lösung des Problems, dass viele Kunden einen im Internet geschlossenen Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen, auf eine kreative Lösung verfallen: Die Kunden müssen beim Vertragsschluss ein Häkchen markieren, demzufolge sie Versatel mit der sofortigen Erbringung der Dienstleistung und Umstellung des Anschlusses beauftragen. Eine harmlose Formulierung, sollte man meinen, und absolut im Interesse des Kunden - jeder möchte schließlich so schnell wie möglich zu seinem neuen, wahrscheinlich günstigeren, Anbieter wechseln. Ohne das entsprechende Häkchen lässt sich der Bestellvorgang nicht fortsetzen. Der Trick: nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.
Meine Mandantin widerrief nun den im Internet geschlossenen Vertrag unstreitig innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen. Die Versatel GmbH war der Auffassung, der Widerruf sei unwirksam gewesen, da sie bereits mit der Ausführung des Auftrags begonnen hatte - dies war wiederum unstreitig - und verlangte Zahlung der Grundgebühr für die gesamte Vertragslaufzeit sowie Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.
Das Amtsgericht Charlottenburg (MMR 2008, S. 493 f.) stimmte meiner Auffassung jedoch zu, dass die streitige Klausel unwirksam und der Widerruf somit fristgemäß erfolgt war. Zur Begründung führte die Richterin aus, dass Versatel rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, als es den Vertragsschluss unter den Vorbehalt der Zustimmung zu der Klausel stellte. Für Fälle wie den vorliegenden sei der § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB, vereinfacht gesagt, nicht vom Gesetzgeber gedacht.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Widerrufsrecht der Verbraucher durch die zitierte Klausel nicht ausgeschlossen werden kann. Sie können einen Vertragsschluss mit Versatel im Internet also wie immer widerrufen. Es ist aber damit zu rechnen, dass Versatel und die anderen betroffenen Unternehmen die genannte Klausel zeitnah verändern werden. Interessant dürfte sein, wie die Gerichte entscheiden, wenn sie den Vertragsschluss nicht unter die Bedingung der Zustimmung zu der Klausel setzen, sondern die sofortige Ausführung des Auftrags vielmehr als zusätzliche Option ermöglichen.
Sollten Sie Probleme mit Versatel oder einem anderen Unternehmen im Zusammenhang mit Ihrem Widerrufsrecht haben, stehe ich gern zu Ihrer Verfügung, um Ihr Recht durchzusetzen.