Zum 1. Januar 2008 ist das deutlich verbraucherfreundlichere neue Versicherungsvertragsgesetz (kurz VVG) in Kraft getreten.
Dies sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Verbesserte Beratung und Information
Der Versicherungsnehmer muss
vor Abschluss eines Vertrages klar und verständlich sowie seinen Wünschen gemäß beraten werden. Die Beratung ist zu dokumentieren.
Vorvertragliche Anzeigepflichten
Es müssen vom Versicherungsnehmer nur solche Umstände (z.B. Vorerkrankungen) angegeben werden, nach denen in Textform gefragt wird. Nur noch bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ansonsten kann er lediglich für die Zukunft kündigen. Ausschlussfristen wurden zu Lasten des Versicherers verkürzt.
Direktanspruch gegen Pflichtversicherung
Dem Geschädigten steht jetzt immer, wie bislang z.B. in der Kfz-Haftpflichtversicherung, ein Direktanspruch gegen die Versicherung des Schädigers zu. Ein großer Vorteil bei unbekanntem Aufenthalt des Schädigers oder einem laufenden Insolvenzverfahren.
Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Nach neuem Recht wird der Versicherer nur noch von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen Obliegenheiten verstoßen hat. Bei grobfahrlässigen Verstößen (z.B. alkoholbedingtem Verkehrsunfall) kann die Leistung nur noch entsprechend der Schwere des Mitverschuldens gekürzt aber nicht mehr gänzlich versagt werden.
Wegfall der Kündigungspflicht des Versicherers
Der Versicherer muss nicht mehr
bei Kenntnis einer Obliegenheitsverletzung kündigen, um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können.
"Unteilbarkeit der Prämie" aufgegeben
Dem Versicherer steht bei Beendigung des Vertrages vor Ablauf der Versicherungsperiode nur noch der dem Zeitraum entsprechende Teil der Prämie zu.
Wegfall der Klagefrist
Der Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch nicht mehr innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung durch den Versicherer gerichtlich geltend machen.