Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwälte/innen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... Fachanwälte/innen
... Notare/innen
... Adressverzeichnis
... auf kanzleien.mobi
Rechtsinformationen
Juristische Fachbeiträge
Prozesskostenrechner
Für Rechtsanwälte/innen
Infos und Anmeldung
Linksammlung
Impressum
Aktuelles Recht
Wohnungseigentumsrecht:
Wohnungseigentumssachen nach der Reform
Die Unterhaltsrechtsreform 2008 Was ändert sich?
Versteckter Ausschluss des Widerrufsrechts unwirksam
Betreuungsunterhalt - eine neue Entscheidung des BGH
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

Versicherungsvertragsgesetz 2008

von Rechtsanwältin Ulrike Klein  
Zum 1. Januar 2008 ist das deutlich verbraucherfreundlichere neue Versicherungsvertragsgesetz (kurz VVG) in Kraft getreten.

Dies sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Verbesserte Beratung und Information
Der Versicherungsnehmer muss vor Abschluss eines Vertrages klar und verständlich sowie seinen Wünschen gemäß beraten werden. Die Beratung ist zu dokumentieren.

Vorvertragliche Anzeigepflichten
Es müssen vom Versicherungsnehmer nur solche Umstände (z.B. Vorerkrankungen) angegeben werden, nach denen in Textform gefragt wird. Nur noch bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ansonsten kann er lediglich für die Zukunft kündigen. Ausschlussfristen wurden zu Lasten des Versicherers verkürzt.

Direktanspruch gegen Pflichtversicherung
Dem Geschädigten steht jetzt immer, wie bislang z.B. in der Kfz-Haftpflichtversicherung, ein Direktanspruch gegen die Versicherung des Schädigers zu. Ein großer Vorteil bei unbekanntem Aufenthalt des Schädigers oder einem laufenden Insolvenzverfahren.

Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Nach neuem Recht wird der Versicherer nur noch von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen Obliegenheiten verstoßen hat. Bei grobfahrlässigen Verstößen (z.B. alkoholbedingtem Verkehrsunfall) kann die Leistung nur noch entsprechend der Schwere des Mitverschuldens gekürzt aber nicht mehr gänzlich versagt werden.

Wegfall der Kündigungspflicht des Versicherers
Der Versicherer muss nicht mehr bei Kenntnis einer Obliegenheitsverletzung kündigen, um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können.

"Unteilbarkeit der Prämie" aufgegeben
Dem Versicherer steht bei Beendigung des Vertrages vor Ablauf der Versicherungsperiode nur noch der dem Zeitraum entsprechende Teil der Prämie zu.

Wegfall der Klagefrist
Der Versicherungsnehmer muss seinen Anspruch nicht mehr innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung durch den Versicherer gerichtlich geltend machen.






 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Ulrike Klein
Rechtsanwältin Ulrike Klein Rechtsanwaltskanzlei Klein
Hardenbergstr. 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: +49 30 8515951
Tätigkeitsschwerpunkte: Arzthaftungsrecht, Versicherungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Schmerzensgeldrecht, Betreuungsrecht
Spezialgebiet: Erwerbsminderungsrentenrecht
Bei Berufsunfähigkeit geht es um die finanzielle Existenz. Hier brauchen Sie kompetenten Rat.
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 3. April 2008
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 3. April 2008


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Ulrike Klein
Versicherungsrecht Rechtsanwältin Ulrike Klein, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Ulrike Klein