Die Urlaubszeit steht bevor und wie jedes Jahr fahren
viele von uns mit dem Auto oder Motorrad zum Ausspannen ins europäische
Ausland. Die Vorfreunde darauf wird jedoch regelmäßig bei dem Gedanken an einen
Unfall im Urlaubsland und die damit verbundenen möglichen Folgen – in nicht
unerheblichem Maße – beeinträchtigt. Wegen der sprachlichen Probleme, der
unbekannten Rechtslage und der für eher unwahrscheinlich gehaltenen Durchsetzbarkeit
eigener Ersatzansprüche, sehen sich die Meisten bereits auf einem möglichen
Schaden sitzen bleiben. Dieses als Alptraum eingestufte Szenario wird daher
nach Möglichkeit verdrängt. Nur leider hilft die Verdrängungsstrategie nicht
mehr weiter, wenn es im Urlaubsland tatsächlich gekracht hat.
Die eventuell bestehenden sprachlichen
Probleme können hier nicht beseitigt werden, jedoch kann die Beachtung der
folgenden Hinweise bei der Vermeidung von Fehlern helfen.
Was sollte nicht fehlen?
In Vorbereitung der Reise kann es zunächst nicht schaden,
sich beispielsweise über die Geschwindigkeitsbestimmungen, dem Bestehen einer
Pflicht zum Fahren mit Abblendlicht auch bei Tage und anderen
Verkehrsreglungen, insbesondere mit Vorfahrtsregelungen im Urlaubsland zu
informieren. Für den Fall der Fälle, sollte auch ein Europäischer Unfallbericht
und die Grüne Versicherungskarte noch Platz im Reisegepäck finden.
Ist nun das „schadensbringende Ereignis“
eingetreten gilt zunächst dasselbe wie im Inland: Unfallstelle absichern und
erforderlichenfalls Erste Hilfe leisten und einen Arzt verständigen.
Die Meinungen, ob die Polizei in jedem Fall zu rufen ist, gehen
auseinander. In jedem Fall sollte die Benachrichtigung erfolgen, wenn
ein Personenschaden oder ein hoher Sachschaden vorliegt, wenn keine
Einigung über den Unfallhergang erzielt werden kann und/oder der
Unfallgegner keinen Versicherungsschutz nachweisen kann. Es ist zu
beachten, dass das Notieren des Kennzeichens nicht unbedingt
ausreichend ist, da anders als in Deutschland, der
Haftpflichtversicherer im Ausland teilweise nicht oder nur schwer über
das amtliche Kennzeichen ermittelt werden kann. Teilweise befinden sich
Angaben zum Versicherer auf einer Plakette an der Windschutzscheibe.
Darüber hinaus wird durch die Hinzuziehung der Polizei der spätere
Vorwurf einer Fahrerflucht ausgeschlossen. Soweit möglich, sollte man
sich eine Durchschrift der polizeilichen Unfallaufnahme aushändigen
lassen.
Unfallbericht ausfüllen
Weiterhin sollte der Unfallbericht von den Unfallbeteiligten
gemeinsam ausgefüllt und von allen unterschrieben werden. Es ist darauf
zu achten, dass nur unterschrieben wird, wenn einem der Inhalt der
Erklärung verständlich ist. Im Unfallbericht sollte insbesondere
notiert werden:
- Ort und Zeit des Unfalls
- Amtliche Kennzeichen aller unfallbeteiligten Fahrzeuge
- Name und Anschrift des Unfallgegners
- Name und Anschrift von Unfallzeugen
- Versicherer und Versicherungsnummer des Unfallgegners
- Schäden am Fahrzeug, Kleidung und Gepäck
- Skizze des Unfalls
Beweise sichern!
Auch bei einer polizeilichen Unfallaufnahme empfiehlt es sich die
Fahrzeuge, so wie sie beim Zusammenstoß gestanden haben aus mehreren
Perspektiven, zu fotografieren. Sind Bremsspuren sichtbar sollten diese
ebenfalls dokumentiert werden. Gleiches gilt für die unfallbedingten
Schäden an den Fahrzeugen.
Personenschäden
Nicht nur wegen der Wiederherstellung der eigenen Gesundheit,
sondern auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sollte
bei Verletzungen unbedingt ein Arzt aufgesucht und dieses durch ein
Attest dokumentiert werden.
Sachschäden
Dazu zählen natürlich in erster Linie die Beschädigungen am
Fahrzeug. Hinzukommen Beschädigungen an mitgeführten Gegenständen
(Gepäck) und Kleidung.
Bei Motorradfahrern ist regelmäßig die – oft recht teuere - Schutzbekleidung in Mitleidenschaft gezogen.
Schadensregulierung
Der Geschädigte muss seine Ersatzansprüche selbst geltend machen. Er
kann, aufgrund einer Richtlinie der EU, seit 2003 seine Ansprüche bei
einem Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen
Haftpflichtversicherers geltend machen. Der jeweils zuständige
Beauftragte in Deutschland kann beim Zentralruf der Autoversicherer
unter Angabe des Herkunftslandes, des amtlichen Kennzeichens sowie des
Namens und der Anschrift des Unfallgegners in Erfahrung gebracht
werden. Dieser hat dann die Schadensregulierung in deutscher Sprache
vorzunehmen. Nach der Richtlinie muss der Beauftragte innerhalb von 3
Monaten tätig werden.
Der Regulierungsbeauftragte reguliert den Schaden nach dem Recht des
Unfallortes. Das dort geltende Recht kann sich erheblich vom deutschen
Zivilrecht, hinsichtlich der zu ersetzenden Schäden und der Höhe des
Ersatzanspruches unterscheiden. Deutsches Schadensrecht kommt nur dann
zur Anwendung, wenn es sich nur um deutsche Unfallbeteiligte oder um in
Deutschland ansässige Personen handelt.
Landesspezifische Besonderheiten bei der Schadensregulierung
Innerhalb Europas werden die durch den Unfall entstandenen Schäden
sehr unterschiedlich ersetzt. So werden beispielsweise in Italien die
Schadenfinanzierungskosten, die Kostenpauschale und eine Entschädigung
für Urlaubsunterbrechung bzw. –beeinträchtigung nicht ersetzt, in
Frankreich werden Anwalts- und Kreditkosten nicht ersetzt. Ganz anders
sieht es in Spanien und Griechenland aus. So erhält der Geschädigte in
Spanien keinen Ersatz für Rechtsanwalts-, Gutachter- und
Mietwagenkosten sowie keine Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung
und Entschädigung für die Urlaubsbeeinträchtigung. In Griechenland
werden u.a. die Gutachterkosten, Mietwagenkosten,
Nutzungsausfallentschädigung, Schadensfinanzierungskosten nicht ersetzt.
Merke: Eine Schadensregulierung erfolgt nur, wenn der
Geschädigte, neben der Schuld des Unfallgegners, auch die Schadenshöhe
nachweisen kann.
Für Schäden am Fahrzeug kann dies durch eine
Reparaturrechung und ein Gutachten erfolgen. Wird lediglich ein
Kostenvoranschlag eingereicht zieht der gegnerischer
Haftpflichtversicherer die ausgewiesene Mehrwertsteuer ab. Bei
Totalschäden sollte ein Gutachter beauftragt werden. Bei beschädigtem
Gepäck und Kleidung ist der Wert darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen. Im optimalen Fall gelingt dies durch Vorlage einer
Kaufquittung.
Von dem ausgewiesnen Betrag ist dann der jeweilige Zeitwert zu ermitteln.
Geldstrafen bezahlen?
Auch dieses leidige Thema lässt sich nicht mit ja oder nein
beantworten. Es gilt jedoch zu beachten, dass in einigen Staaten die
Nichtzahlung zur Beschlagnahme des Fahrzeug führen kann. Von daher
stellt sich die Frage ob man bezahlen will oder nicht erst gar nicht.
Die Zahlung sollte aber nur unter Vorbehalt erfolgen und der Einwand
sollte, für ein mögliches späteres Verfahren, auf der Quittung vermerkt
werden.