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Vererblichkeit einer Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff  
Der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG ist vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht vererblich.
Der Abfindungsanspruch kann  nur vererbt werden, wenn er zuvor entstanden ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1 a KSchG  hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung  in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit dem Kündigungsschreiben auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat.
Der Abfindungsanspruch entsteht erst, so das Bundesarbeitsgericht, mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererbbar.In dem vorliegendem Fall wurde dem verstorbenen Arbeitnehmer am 13.12.2004 zum 30.04.2005 gekündigt.
Er sollte gleichzeitig eine Abfindung von 30.000,00 EUR erhalten. Vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22.04.2005 verstarb der Arbeitnehmer. Die Eltern haben von der beklagten Firma die Zahlung der Abfindung verlangt. Die Klage wurde vor dem Bundesarbeitsgericht abgewiesen, da der Abfindungsanspruch vor dem 30.04.2005 nicht entstanden war und deshalb nicht auf die Eltern übergegangen ist.
 
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Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Rechtsanwältin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Tempelhofer Damm 140
12099 Berlin (Tempelhof)
Telefon: (030) 75 70 33 33
Fax-Nr.: +49 30 75703334
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht
Interessenschwerpunkte: Kapitalanlagerecht, Immobilienrecht; Zugelassen bei allen Landgerichten und dem Kammergericht Berlin
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 3. Juli 2007
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 3. Juli 2007


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Arbeitsrecht Rechtsanwältin   Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Gabriela Althoff