Sorgerecht
lediger Väter
Das
Bundesverfassungsgericht veröffentlichte am 03. August 2010 die
Pressemitteilung Nr. 57/2010 über den Beschluss vom 21. Juli 2010.
Der
Leitsatz der Pressemitteilung lautet: „Ausschluss des Vaters
eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei
Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig“
Herausragend
ist der dritte Leitsatz der Entscheidung vom 21. Juli 2010: „Bis
zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des
Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche
Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine
gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten
ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.“
Die
Entscheidung im Volltext finden Sie hier (externer Link):
Den Eingriff in das Elternrecht des
Vaters sieht das Bundesverfassungsgericht zwar nicht in der
gesetzlichen Regelung, der zufolge das elterliche Sorgerecht zunächst
der Mutter allein übertragen wird. Damit wird denjenigen, die eine
Gleichstellung mit verheirateten Eltern fordern, die grundsätzlich
ein gemeinsames Sorgerecht übertragen erhalten, eine dezente Absage
erteilt.
Allerdings
– so erkennt das Bundesverfassungsgericht – sei es
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass es dem Kindesvater
gesetzlich versagt sei, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine
gesetzlich begründete anteilige elterliche Sorge dem Kindeswohl
besser entspricht.
Fein
unterscheidet das Bundesverfassungsgericht hier zwischen „gemeinsamer
Sorge“ durch übereinstimmende Sorgeerklärung der Eltern und der
Übertragung eines „Teils der elterlichen Sorge“.
Nach
der geltenden Regelung ist der Kindesvater von der Übertragung des
Sorgerechts ausgeschlossen, wenn die Mutter nicht zustimmt. Diese
Regelung des § 1626 a BGB, welche die rechtliche Teilhabe an der
Sorge für das gemeinsame Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig
macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung
einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art.
6 Abs. 2 GG dar, befand das Bundesverfassungsgericht.
Die
Entscheidung, ob das von beiden Elternteilen ausgeübte Sorgerecht
(und damit eine Teilübertragung auf den Vater) oder gar das
alleinige Sorgerecht des Kindesvaters in Betracht kommen, hängt
allein vom Kindeswohl ab.
Das
Kind hat ein Recht auf beide Eltern!
Wenn,
was ich in meinem Berufsalltag oft erlebe, beide Elternteile
erziehungswillig und -fähig sind und gerne diese Möglichkeit so oft
als möglich ausüben wollen und das Kind mit dem einen wie dem
anderen Elternteil gerne zusammen ist, dann sollte auch die
rechtliche Tür geöffnet sein, die Sorge anteilig auszuüben.
Ich
gehe zwar davon aus, dass die Sorge um das Wohl des Kindes auch
bisher ein „natürliches Grundrecht“ auch des nichtehelichen
Vaters nach der Trennung von der Mutter war. Allerdings war er
machtlos, wenn die Mutter – sei es, wegen des Beziehungskonfliktes
mit dem Vater, sei es, um eigene Entscheidungen unabhängig vom Vater
durchsetzen zu können – der rechtlichen Übertragung des
„väterlichen Anteils“ der mit der elterlichen Sorge
einhergehenden Befugnisse nicht zustimmte.
Diese
„Ohnmacht“ sollte nun ein Ende haben.