Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass unterhaltspflichtige Arbeitslose in diesem Fall eine Mutter, die ihrem minderjährigen Kind, das beim Vater lebte, gegenüber unterhaltspflichtig war und die Unterhaltszahlungen nicht mehr leisten wollte, nachweisen muss, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungen abgeschickt haben. Die gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Arbeitslosen haben für die Arbeitssuche nach Auffassung des OLG Brandenburg genauso viel Zeit zu verwenden, wie für eine Vollzeitarbeit. Die Arbeitslose Mutter wollte ihrem minderjährigen Kind keine Unterhaltszahlungen mehr leisten.
Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:
Eine arbeitslose Mutter wollte für ihr minderjähriges Kind, welches beim Vater lebte keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen. Sie begründete es damit dass sie arbeitslos sei und nicht mehr über die entsprechenden finanziellen Mittel verfüge. Sie reichte daher eine Abänderungsklage bei Gericht ein, in der sie die Feststellung des Wegfalls der Unterhaltspflicht begehrte. Mit Ihrem Begehren hatte die Mutter nur teilweise Erfolg, denn das OLG Brandenburg setzte ein monatliches fiktives Einkommen von 1000,00 EUR an und verurteilte die Mutter zur Zahlung von 160,00 EUR Kindesunterhalt Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass die Mutter keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen. Soweit sie keine Arbeit habe, müsse sie sich ausreichend um Arbeit bemühen. Zu den Arbeitsplatzbemühungen gehört nach dem OLG Brandenburg regelmäßig die erforderliche Meldung beim Arbeitsamt, eine intensive Privatinitiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen und ähnliches. Grundsätzlich waren der Mutter 20 – 30 Bewerbungen im Monat zumutbar. Die Bewerbungsbemühungen dürfen sich nach Auffassung des Gerichts nicht nur auf den Wohnort des Unterhaltspflichtigen beschränken. Sie hat sich daher auch überregional zu bewerben. Da die Mutter die Arbeitsplatzbemühungen in dem dargestellten Umfang nicht entfaltet hat, musste sie sich ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 1000,00 EUR monatlich anrechnen lassen.