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Familienrecht:

Umgangsrecht- Beschleunigtes- Verfahren

von Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen   
Umgangsrecht

Neuer Verfahrensweg in Sorge- und Umgangsrechtssachen Das „Beschleunigte Verfahren“

Einige Monate, nachdem das FamFG in Kraft ist, gibt es die erste Bilanz über das sog. "Beschleunigte Verfahren":

Das Verfahren trägt den Namen „Beschleunigtes Verfahren“. Dieser Name ist allerdings missverständlich. Jedenfalls die Berliner Familiengerichte beschleunigen lediglich die Verfahrensabläufe, also insbesondere die Terminierung des ersten Anhörungstermins. Die einzelne gerichtliche Verhandlung hingegen übersteigt vielfach die in herkömmlichen Verfahren aufgewendete Zeit.

Mandanten fragen mich oft: was bedeutet „beschleunigtes Verfahren“? Welches sind die Ziele? Was unterscheidet das Beschleunigte Verfahren vom herkömmlichen Verfahren in Sorge- und Umgangsrechts-Angelegenheiten?

Als Anwältin habe ich mich entschieden, insbesondere Väter in den Angelegenheiten des Sorge- und Umgangsrechts zu unterstützen.

Gerade Männer wünschen häufig „gerade Linien“, „klare Anordnungen“ „irgendwas, woran man sich dann strikt hält“. Auf der anderen Seite zeigt die Praxis, dass häufig gerade die Männer nicht wissen, „was und wieviel sie mit dem Kind unternehmen sollen / können“, „was das Kind erwartet“ und „wie man mit wichtigen Terminen umgeht, die sich nicht aus dem gemeinsamen Zeitraum mit dem Kind verlegen lassen“.

Es ist nicht leicht, die Besonderheiten des „Beschleunigten Verfahrens“ darzustellen und Nachfolgendes erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Das „Beschleunigte Verfahren“ ist kindeswohlorientiert. Es geht immer darum, im Interesse des Kindes eine nachhaltige Lösung zu finden.Leider dauert es sicher noch einige Zeit, bis auch alle Richterinnen und Richter am Familiengericht diese "Linie" umsetzen.

Der das Verfahren einleitende Schriftsatz enthält zwar die wesentlichen Daten der Familie, um die es geht. Aber es wird kein Vorschlag unterbreitet, etwa „das Kind Freitag von 18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr zu sich zu nehmen“, sondern nur klargestellt, dass eine tragfähige Lösung, z.B. für einen regelmäßigen Umgang, gefunden werden soll. Dagegen unterbleibt im anwaltlichen Schriftsatz die ausführliche Erörterung von Missständen oder Schuldzuweisungen.

Das Gericht sollte den ersten Anhörungstermin innerhalb eines Monats anordnen.

Vorher sollten die Eltern des Kindes, dessen Belange der elterlichen Sorge oder / und des Umgangs geregelt wrden sollen, bereits Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen, dieses möglichst schon aufsuchen. Es geht dabei um eine Beratung, um das Ausloten von Ressourcen der Kindeseltern. Im Gegensatz zu dem „normalen Verfahren“ braucht das Jugendamt aber nicht vor dem gerichtlichen Anhörungstermin einen Bericht zu schreiben. Bisher sorgt insbesondere dieser Bericht für eine späte Terminierung. Das Jugendamt muss im „normalen Verfahren“ erst mit allen Beteiligten gesprochen haben, dann einen (meist langen) Bericht schreiben und gleichzeitig Empfehlungen abgeben. Zum Anhörungstermin im „Beschleunigten Verfahren“ wird ein Vertreter (m/w) des Jugendamtes geladen und erscheint zu dem ersten Anhörungstermin.

In dem Gespräch mit den Kindeseltern kann das Jugendamt schon Vorschläge unterbreiten. Sollte das mit dem Termin beim Jugendamt noch nicht geklappt haben, besteht zur Analyse der Familiensituation in dem gerichtlichen Anhörungstermin, der in der Regel deutlich länger dauert, als in herkömmlichen Verfahren, nun ausreichend Gelegenheit. (Zum Vergleich: In Berlin dauert der Termin in einer herkömmlichen Umgangsrechtssache ca. ½ Std., während für einen Termin im Beschleunigten Verfahren häufig 2 ½ Stunden und länger veranschlagt werden sollten).

Das Ergebnis kann und sollte dann sehr nachhaltig sein. Da alle Beteiligten ausreichend zu Wort kommen, besteht die Möglichkeit, flexible, tragfähige Lösungen zu finden. Lösungen im Sinne vorläufiger Umgangszeiten, Minimalkommunikations-Strukturen für die Eltern, Vereinbarungen, wie das Führen von Heften, welche das Kind jedes Mal mit zum anderen Elternteil nimmt, worin Besonderheiten eingetragen werden können, etc.

Das Jugendamt vermittelt die Eltern dann langfristig in eine professionelle Beratung, die den individuellen Bedürfnissen der Eltern angepasst ist.

Erfahrungsgemäß befürchten die Väter zunächst, in eine „endlose Psycho-Mühle“ hinein zu geraten. Erstaunlicherweise konnte ich jedoch die Erfahrung machen, dass gerade die Väter von einer „vermittelnden Institution“ (welche auch immer dies ist), sehr profitierten. Meine Kanzlei hat auch bereits vor der Einführung des „Beschleunigten Verfahrens“, auf eine weitere Beratung durch professionelle Beratungsstellen hingewirkt. Oft erhalten Väter Antworten gerade auf die drängenden Fragen, die ich oben schon genannt habe, nämlich „was und wieviel kann / soll ich mit meinem Kind unternehmen?“ und „was passiert, wenn ein beruflicher Termin mich daran hindert, den Umgang mit der für das Kind notwendigen Aufmerksamkeit wahrzunehmen?“

Grundsätzlich sollte immer gelten, im Interesse des Kindes möglichst viel so zu lassen, wie es vor der Trennung der Eltern war und dem Kind auch ruhige, alltägliche gemeinsame Momente zu gönnen.

Das gerichtliche Verfahren bleibt „offen“, d.h., es kann und sollte berichtet werden, ob die Umsetzung der im ersten Anhörungstermin gefundenen Vereinbarungen klappt und es kann auch ein weiterer Termin anberaumt werden, bis eine „funktionierende“ Lösung gefunden ist.

Diese Absicht des Gesetzgebers wird allerdings - wie ich beobachten musste - ljedenfalls im Umgangssachen leider nicht so konsequent umgesetzt. Viele Richterinnen und Richter an den Familiengerichten neigen dazu, die Verhandlung nach zwei Stunden für "gescheitert" zu erklären und durch Beschluss über die Verteilung der Zeiten, die das Kind beim einen oder anderen Elternteil sein darf, entscheiden.

Bisher wurde auch - wenn das Gericht einen Konflikt zwischen den Kindeseltern witterte - eine Entscheidung zugunsten der Person getroffen, in deren Haushalt das Kind lebt. Es wurden, weil angeblich der wahrnehmbare Konflikt der Eltern bei den Übergaben dem Kind mehr schade, als die Einschränkung der Zeit mit dem anderen Elternteil, Umgangszeiten restriktiv angeordnet.

Meist lebt das Kind im Haushalt der Mutter. Im Fall nicht in der Ehe geborener Kinder, hatte die Mutter bisher das unanfechtbare Recht zur Alleinsorge. Das wird sich nun ändern.

Ebenfalls ändern wird sich dadurch hoffentlich auch, dass erziehungsfähige und -willige Väter zukünftig einen Teil der Sorge auf Antrag übertragen erhalten und im Kindeswohl sich gleichberechtigt um die gemeinsamen Kinder kümmern dürfen.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010, veröffentlicht am 03.08.2010, dürfte ein Meilenstein sein.

(siehe dazu auch den Artikel "Sorgerecht lediger Väter")


 
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Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
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10629 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 30 327 42 79
Fax-Nr.: +49 30 327 04 347
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Arbeitsrecht, Wohnungseigentumsrecht
Interessenschwerpunkt: Verkehrsrecht, Strafrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 25. August 2008
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 4. August 2010


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen
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