Umgangsrecht
Neuer Verfahrensweg in Sorge- und Umgangsrechtssachen
Das „Beschleunigte Verfahren“
Einige Monate, nachdem das FamFG in Kraft ist, gibt es die erste Bilanz über das sog. "Beschleunigte Verfahren":
Das Verfahren trägt den Namen „Beschleunigtes Verfahren“. Dieser Name
ist allerdings missverständlich. Jedenfalls die Berliner
Familiengerichte beschleunigen lediglich die Verfahrensabläufe, also
insbesondere die Terminierung des ersten Anhörungstermins. Die einzelne
gerichtliche Verhandlung hingegen übersteigt vielfach die in
herkömmlichen Verfahren aufgewendete Zeit.
Mandanten fragen mich oft:
was bedeutet „beschleunigtes Verfahren“? Welches sind die Ziele? Was
unterscheidet das Beschleunigte Verfahren vom herkömmlichen Verfahren in
Sorge- und Umgangsrechts-Angelegenheiten?
Als Anwältin habe ich mich entschieden, insbesondere Väter in den Angelegenheiten des Sorge- und Umgangsrechts zu unterstützen.
Gerade Männer wünschen häufig „gerade Linien“, „klare
Anordnungen“ „irgendwas, woran man sich dann strikt hält“. Auf der
anderen Seite zeigt die Praxis, dass häufig gerade die Männer nicht
wissen, „was und wieviel sie mit dem Kind unternehmen sollen / können“,
„was das Kind erwartet“ und „wie man mit wichtigen Terminen umgeht, die
sich nicht aus dem gemeinsamen Zeitraum mit dem Kind verlegen lassen“.
Es ist nicht leicht, die Besonderheiten des „Beschleunigten
Verfahrens“ darzustellen und Nachfolgendes erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit:
Das „Beschleunigte Verfahren“ ist kindeswohlorientiert. Es geht
immer darum, im Interesse des Kindes eine nachhaltige Lösung zu finden.Leider dauert es sicher noch einige Zeit, bis auch alle Richterinnen und Richter am Familiengericht diese "Linie" umsetzen.
Der das Verfahren einleitende Schriftsatz enthält zwar die
wesentlichen Daten der Familie, um die es geht. Aber es wird kein
Vorschlag unterbreitet, etwa „das Kind Freitag von 18:00 Uhr bis
Sonntag 17:00 Uhr zu sich zu nehmen“, sondern nur klargestellt, dass
eine tragfähige Lösung, z.B. für einen regelmäßigen Umgang, gefunden
werden soll. Dagegen unterbleibt im anwaltlichen Schriftsatz die
ausführliche Erörterung von Missständen oder Schuldzuweisungen.
Das Gericht sollte den ersten Anhörungstermin innerhalb eines Monats anordnen.
Vorher sollten die Eltern des Kindes, dessen Belange der
elterlichen Sorge oder / und des Umgangs geregelt wrden sollen, bereits
Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen, dieses möglichst schon aufsuchen.
Es geht dabei um eine Beratung, um das Ausloten von Ressourcen der
Kindeseltern. Im Gegensatz zu dem „normalen Verfahren“ braucht das
Jugendamt aber nicht vor dem gerichtlichen Anhörungstermin einen
Bericht zu schreiben. Bisher sorgt insbesondere dieser Bericht für eine
späte Terminierung. Das Jugendamt muss im „normalen Verfahren“ erst mit
allen Beteiligten gesprochen haben, dann einen (meist langen) Bericht
schreiben und gleichzeitig Empfehlungen abgeben. Zum Anhörungstermin im
„Beschleunigten Verfahren“ wird ein Vertreter (m/w) des Jugendamtes
geladen und erscheint zu dem ersten Anhörungstermin.
In dem Gespräch mit den Kindeseltern kann das Jugendamt schon
Vorschläge unterbreiten. Sollte das mit dem Termin beim Jugendamt noch
nicht geklappt haben, besteht zur Analyse der Familiensituation in dem
gerichtlichen Anhörungstermin, der in der Regel deutlich länger dauert,
als in herkömmlichen Verfahren, nun ausreichend Gelegenheit. (Zum
Vergleich: In Berlin dauert der Termin in einer herkömmlichen
Umgangsrechtssache ca. ½ Std., während für einen Termin im
Beschleunigten Verfahren häufig 2 ½ Stunden und länger veranschlagt
werden sollten).
Das Ergebnis kann und sollte dann sehr nachhaltig sein. Da alle
Beteiligten ausreichend zu Wort kommen, besteht die Möglichkeit,
flexible, tragfähige Lösungen zu finden. Lösungen im Sinne vorläufiger
Umgangszeiten, Minimalkommunikations-Strukturen für die Eltern,
Vereinbarungen, wie das Führen von Heften, welche das Kind jedes Mal mit
zum anderen Elternteil nimmt, worin Besonderheiten eingetragen werden
können, etc.
Das Jugendamt vermittelt die Eltern dann langfristig in eine
professionelle Beratung, die den individuellen Bedürfnissen der Eltern
angepasst ist.
Erfahrungsgemäß befürchten die Väter zunächst, in eine „endlose
Psycho-Mühle“ hinein zu geraten. Erstaunlicherweise konnte ich jedoch
die Erfahrung machen, dass gerade die Väter von einer „vermittelnden
Institution“ (welche auch immer dies ist), sehr profitierten. Meine
Kanzlei hat auch bereits vor der Einführung des „Beschleunigten
Verfahrens“, auf eine weitere Beratung durch professionelle
Beratungsstellen hingewirkt. Oft erhalten Väter Antworten gerade auf
die drängenden Fragen, die ich oben schon genannt habe, nämlich „was
und wieviel kann / soll ich mit meinem Kind unternehmen?“ und „was
passiert, wenn ein beruflicher Termin mich daran hindert, den Umgang
mit der für das Kind notwendigen Aufmerksamkeit wahrzunehmen?“
Grundsätzlich sollte immer gelten, im Interesse des Kindes möglichst
viel so zu lassen, wie es vor der Trennung der Eltern war und dem Kind
auch ruhige, alltägliche gemeinsame Momente zu gönnen.
Das gerichtliche Verfahren bleibt „offen“, d.h., es kann und
sollte berichtet werden, ob die Umsetzung der im ersten Anhörungstermin
gefundenen Vereinbarungen klappt und es kann auch ein weiterer Termin
anberaumt werden, bis eine „funktionierende“ Lösung gefunden ist.
Diese Absicht des Gesetzgebers wird allerdings - wie ich beobachten musste - ljedenfalls im Umgangssachen leider nicht so konsequent umgesetzt. Viele Richterinnen und Richter an den Familiengerichten neigen dazu, die Verhandlung nach zwei Stunden für "gescheitert" zu erklären und durch Beschluss über die Verteilung der Zeiten, die das Kind beim einen oder anderen Elternteil sein darf, entscheiden.
Bisher wurde auch - wenn das Gericht einen Konflikt zwischen den Kindeseltern witterte - eine Entscheidung zugunsten der Person getroffen, in deren Haushalt das Kind lebt. Es wurden, weil angeblich der wahrnehmbare Konflikt der Eltern bei den Übergaben dem Kind mehr schade, als die Einschränkung der Zeit mit dem anderen Elternteil, Umgangszeiten restriktiv angeordnet.
Meist lebt das Kind im Haushalt der Mutter. Im Fall nicht in der Ehe geborener Kinder, hatte die Mutter bisher das unanfechtbare Recht zur Alleinsorge. Das wird sich nun ändern.
Ebenfalls ändern wird sich dadurch hoffentlich auch, dass erziehungsfähige und -willige Väter zukünftig einen Teil der Sorge auf Antrag übertragen erhalten und im Kindeswohl sich gleichberechtigt um die gemeinsamen Kinder kümmern dürfen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010, veröffentlicht am 03.08.2010, dürfte ein Meilenstein sein.
(siehe dazu auch den Artikel "Sorgerecht lediger Väter")