Ehegatten
dürfen nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vor
der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln, um höheres Elterngeld zu
beziehen. Einen Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Nettoeinkommens vor der
Geburt, nach dem sich die Höhe des Elterngeldes richtet, schließen weder
das Bundeselterngeld -und Elternzeitgesetzes, noch das Steuerrecht aus. Auch
kann den betroffenen Eltern kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie
eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzen. Der 13. Senat des
Landessozialgerichts in Essen wies daraufhin, dass der Gesetzgeber den
Steuerklassenwechsel nicht ausschließen wollte. Hätte der Gesetzgeber den
Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies gesetzlich geregelt.
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