Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs haben die Schwiegereltern
nach der Scheidung ihres Kindes jetzt bessere Chancen, Geldgeschenke an
dessen Ex-Ehepartner. zum Beispiel für eine Immobilie, zurückzufordern.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall
hatten die Eltern der Ehefrau/Tochter und ihrem damaligen
Freund/Ex-Ehepartner etwas Gutes tun wollen und überwiesen im Jahre 1996
dem damaligen Freund und künftigen Ehepartner 58.000 DM zum Erwerb
einer Wohnung. Im Jahre 1997 heiratete die Tochter der Kläger und der
Beklagte. 2002 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Die seinerzeit
erworbene Wohnung stand im Alleineigentum des Ehemannes/Ex Ehemannes.
Mit ihrer Klage verlangten die Eltern von dem ehemaligen Schwiegersohn
die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM.
In seinem Urteil vom 3.2.2010 qualifizierte der
Bundesgerichtshof nunmehr erstmalig derartige schwiegerelterliche
Leistungen als Schenkung. In seiner Entscheidung führte der
Bundesgerichtshof weiter aus, dass auf schwiegerelterliche ehebezogene
Schenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar
seien. Die Geschäftsgrundlage einer derartigen Schenkung ist i.d.R. die
eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind.
Die Eltern gehen in der Regel davon aus, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind fortbesteht
und somit das eigene Kind in den fortdauernden Genuss der Schenkung
kommt. Mit dem Scheitern der Ehe ist die Geschäftsgrundlage
entfallen.Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof aufstellt, sollen
auch dann gelten, wenn die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft
gelebt haben. Ob und wie viel das Schwiegerkind zurückzuzahlen hat, soll
davon abhängen, wie sehr das eigene Kind von dem Geschenk profitiert
hat. Insgesamt hat der Bundesgerichtshof mit seinem neuen Urteil die
Rechte der Schwiegereltern gestärkt.