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Familienrecht:

Scheidung für im Ausland lebende Deutsche

von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow  

Im Ausland zu leben und zu arbeiten ist für viele Deutsche heute eine reizvolle Alternative. Kommt es jedoch zu Familienproblemen, stellt sich häufig die Frage, in welchem Land eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung möglich ist. Viele „Auslandsdeutsche“ wünschen sich eine Klärung ihrer Familienangelegenheiten in Deutschland vor deutschen Gerichten.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anwendbaren Rechts kann mitunter etwas schwierig sein. Grundsätzlich gilt natürlich, dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit und das anwendbare Recht von Amts wegen überprüft. Um Zeit und auch Geld zu sparen, empfiehlt es sich aber vorher alleine oder gemeinsam mit einem Anwalt für Internationales Familienrecht die Rechtslage zu klären.

Familienrechtliche Angelegenheit

Zunächst muss es sich bei der Angelegenheit um eine sog. Familiensache handeln. Familiensachen sind z. B. das Scheidungsverfahren, aber auch Kindschafts- und Versorgungsausgleichsverfahren.

Internationale Zuständigkeit

Handelt es sich um eine Familiensache, ist dann festzustellen, ob die deutschen Gerichte international zuständig sind. Dabei muss differenziert werden, ob die Angelegenheit sog. Berührungspunkte zu einer europäischen Rechtsordnung oder zu einer anderen außereuropäischen Rechtsordnung aufweist. Berührungspunkte sind z.B. die ausländische (europäische) Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder der Aufenthaltsort der Ehegatten in der EU oder im außereuropäischen Ausland. Dies ist notwendig, weil für Ehesachen innerhalb der EU seit 2003 die sog. EheVO 2003 gilt. Das bedeutet, dass auf solche Angelegenheiten nicht deutsches Prozessrecht angewendet wird, sondern dass die europäischen Regeln vorrangig anzuwenden sind. Besitzt die Angelegenheit einen Bezug zu mindestens einer europäischen Rechtsordnung, bestimmt Art. 3 der EheVO 2003, dass Gerichte verschiedener Mitgliedsstaaten konkurrierend, d.h. beide gleichzeitig zuständig sind. Ist einer der Ehegatten Deutscher, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aber stets zu bejahen, sofern der/die Deutsche sich seit mindestens sechs Monaten gewöhnlich in Deutschland aufhält. Besitzt die Angelegenheit hingegen nur einen Bezug zu einer nicht –europäischen Rechtsordnung, gelten die Regeln der deutschen Zivilprozeßordnung (§§ 606 ff. ZPO). Auch nach diesen Regeln sind deutsche Gerichte international zuständig, wenn mindestens ein Ehegatte Deutscher ist.

Örtliche Zuständigkeit

Sind die deutschen Gerichte nach den oben genannten Grundsätzen international zuständig, ist als 3. Schritt das örtlich zuständige Gericht für den konkreten Fall zu ermitteln. Dabei ist zu unterscheiden, ob zumindest einer der Ehegatten noch einen Wohnsitz in Deutschland hat. Ist dies der Fall, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt. Hat keiner der Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland und ist zumindest ein Ehegatte Deutscher, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (vgl. §§ 606a, 606 ZPO).

 

Anwendbares Recht

Zuletzt ist das anwendbare Recht zu bestimmen, d.h. ob z.B. deutsches Scheidungsrecht auf die Scheidung einer in Frankreich geschlossene Ehe angewendet wird oder aber französisches, weil die Ehegatten dies so in einem Ehevertrag vereinbart hatten. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist eine Frage des sog. Internationalen Privatrechts. Dieses ist in den Art. 14 ff. EGBGB geregelt.

Allgemeine Hinweise

Anträge können vor deutschen Familiengerichten nur durch einen Anwalt gestellt werden. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt am Gerichtsort zu beauftragen, um die späteren Anwaltskosten nicht zusätzlich durch Reisekosten zu erhöhen. Auch ist ein Anwalt vor Ort mit den Gepflogenheiten des Gerichts besser vertraut.

Es kann außerdem ratsam sein, daneben einen sog. Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen. In den meisten Fällen ist dies der vertretende Anwalt, dies ist aber nicht zwingend. Sinn und Zweck dieser Bestellung ist es, zur Beschleunigung des Verfahrens umständliche Auslandszustellungen zu vermeiden. Dies bedeutet, dass Ladungen, Anträge und das Urteil dann nur innerhalb Deutschlands und deshalb wesentlich schneller und unkomplizierter zugestellt werden können. Außerdem ist es hilfreich, dass die Parteien dem Gericht schon zu Beginn des Verfahrens mitteilen, ob und wann sie sich in Deutschland aufhalten. Dies ist sinnvoll, weil gesetzlich eine persönliche Anhörung der Ehegatten vorgeschrieben ist. Im Einzelfall kann eine solche Anhörung auch im Ausland stattfinden. Erfahrungsgemäß dauern solche sog. Rechtshilfeersuchen aber sehr lange und führen auch zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung der Kosten (Übersetzungskosten etc.).

 


 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow Svenja Schmidt-Bandelow Rechtsanwältin
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: 030 851 59 51
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Internationales Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 19. November 2009
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 19. November 2009


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
Familienrecht Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
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