Im
Ausland zu leben und zu arbeiten ist für viele Deutsche heute eine reizvolle
Alternative. Kommt es jedoch zu Familienproblemen, stellt sich häufig die
Frage, in welchem Land eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung möglich
ist. Viele „Auslandsdeutsche“ wünschen sich eine Klärung ihrer
Familienangelegenheiten in Deutschland vor deutschen Gerichten.
Die
Bestimmung des zuständigen Gerichts und des anwendbaren Rechts kann mitunter
etwas schwierig sein. Grundsätzlich gilt natürlich, dass das angerufene Gericht
seine Zuständigkeit und das anwendbare Recht von Amts wegen überprüft. Um Zeit
und auch Geld zu sparen, empfiehlt es sich aber vorher alleine oder gemeinsam
mit einem Anwalt für Internationales Familienrecht die Rechtslage zu klären.
Familienrechtliche
Angelegenheit
Zunächst
muss es sich bei der Angelegenheit um eine sog. Familiensache handeln. Familiensachen
sind z. B. das Scheidungsverfahren, aber auch Kindschafts- und Versorgungsausgleichsverfahren.
Internationale Zuständigkeit
Handelt
es sich um eine Familiensache, ist dann festzustellen, ob die deutschen
Gerichte international zuständig sind. Dabei muss differenziert werden, ob die
Angelegenheit sog. Berührungspunkte zu einer europäischen Rechtsordnung oder zu
einer anderen außereuropäischen Rechtsordnung aufweist. Berührungspunkte sind
z.B. die ausländische (europäische) Staatsangehörigkeit eines Ehegatten oder
der Aufenthaltsort der Ehegatten in der EU oder im außereuropäischen Ausland.
Dies ist notwendig, weil für Ehesachen innerhalb der EU seit 2003 die sog.
EheVO 2003 gilt. Das bedeutet, dass auf solche Angelegenheiten nicht deutsches
Prozessrecht angewendet wird, sondern dass die europäischen Regeln vorrangig
anzuwenden sind. Besitzt die Angelegenheit einen Bezug zu mindestens einer
europäischen Rechtsordnung, bestimmt Art. 3 der EheVO 2003, dass Gerichte
verschiedener Mitgliedsstaaten konkurrierend, d.h. beide gleichzeitig zuständig
sind. Ist einer der Ehegatten Deutscher, ist die internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte aber stets zu bejahen, sofern der/die Deutsche sich seit
mindestens sechs Monaten gewöhnlich in Deutschland aufhält. Besitzt die
Angelegenheit hingegen nur einen Bezug zu einer nicht –europäischen
Rechtsordnung, gelten die Regeln der deutschen Zivilprozeßordnung (§§ 606 ff.
ZPO). Auch nach diesen Regeln sind deutsche Gerichte international zuständig,
wenn mindestens ein Ehegatte Deutscher ist.
Örtliche Zuständigkeit
Sind
die deutschen Gerichte nach den oben genannten Grundsätzen international zuständig,
ist als 3. Schritt das örtlich zuständige Gericht für den konkreten Fall zu
ermitteln. Dabei ist zu unterscheiden, ob zumindest einer der Ehegatten noch
einen Wohnsitz in Deutschland hat. Ist dies der Fall, ist das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt. Hat keiner der Ehegatten
einen Wohnsitz in Deutschland und ist zumindest ein Ehegatte Deutscher, so ist
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig (vgl. §§ 606a, 606 ZPO).
Anwendbares Recht
Zuletzt
ist das anwendbare Recht zu bestimmen, d.h. ob z.B. deutsches Scheidungsrecht
auf die Scheidung einer in Frankreich geschlossene Ehe angewendet wird oder
aber französisches, weil die Ehegatten dies so in einem Ehevertrag vereinbart
hatten. Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist eine Frage des sog.
Internationalen Privatrechts. Dieses ist in den Art. 14 ff. EGBGB geregelt.
Allgemeine Hinweise
Anträge
können vor deutschen Familiengerichten nur durch einen Anwalt gestellt werden.
Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt am Gerichtsort zu beauftragen, um die
späteren Anwaltskosten nicht zusätzlich durch Reisekosten zu erhöhen. Auch ist
ein Anwalt vor Ort mit den Gepflogenheiten des Gerichts besser vertraut.
Es
kann außerdem ratsam sein, daneben einen sog. Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen.
In den meisten Fällen ist dies der vertretende Anwalt, dies ist aber nicht zwingend.
Sinn und Zweck dieser Bestellung ist es, zur Beschleunigung des Verfahrens umständliche
Auslandszustellungen zu vermeiden. Dies bedeutet, dass Ladungen, Anträge und
das Urteil dann nur innerhalb Deutschlands und deshalb wesentlich schneller und
unkomplizierter zugestellt werden können. Außerdem ist es hilfreich, dass die
Parteien dem Gericht schon zu Beginn des Verfahrens mitteilen, ob und wann sie
sich in Deutschland aufhalten. Dies ist sinnvoll, weil gesetzlich eine
persönliche Anhörung der Ehegatten vorgeschrieben ist. Im Einzelfall kann eine
solche Anhörung auch im Ausland stattfinden. Erfahrungsgemäß dauern solche sog.
Rechtshilfeersuchen aber sehr lange und führen auch zu einer nicht
unwesentlichen Erhöhung der Kosten (Übersetzungskosten etc.).