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Abfindung
Abfindung bei vorzeitigem Tod des Arbeitnehmers
1.Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Anspruch auf eine Abfindung nicht bereits mit Abschluss des Vertrages, sondern erst zum vereinbarten Ausscheidungstermin, wenn es sich um eine frühe Pensionierung handelt und im Aufhebungsvertrag ein früherer Entstehungszeitpunkt bestimmt ist, entsteht. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers vorzeitig, kann somit der Anspruch nicht entstehen, so dass die Erben den Anspruch auf Abfindung nicht erwerben können.
2.In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2000 ist folgendes entschieden worden:
Ist in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes zur Milderung seiner Einkommenseinbuße eine Abfindung erhält, so entsteht dieser Anspruch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich das vertraglich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt.
Indem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um folgendes:
die Erben einer verstorbenen Arbeitnehmerin klagten auf Zahlung einer vereinbarten Abfindung in Höhe von 45.000 DM. Das Arbeitsverhältnis sollte laut Aufhebungsvertrag am 30.4.1997 ändern. Die Arbeitnehmerin ist jedoch zwei Tage vorher am 28.4 1997 verstorben. Die Klage blieb erfolglos.
Fazit :
Um derartige Ergebnisse zu vermeiden, sollte im Aufhebungsvertrag, Sozialplan, oder Tarifvertrag klargestellt werden, dass die Abfindung auch im Falle eines vorzeitigen Todes vor Ende des Arbeitsverhältnisses an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden muss.
Formulierungsbeispiel: " Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt. Der Anspruch geht auf die Erben über."
Vereinbarungen zur Höhe der Abfindung
Wird einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung zugesagt, so handelt es sich im allgemeinen um einen Bruttobetrag, denn sich eine eindeutige Regelung der Höhe aus dem Aufhebungsvertrag nicht ergibt. (Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin)
Fälligkeit einer Abfindung
Das ArbG Passau hat entschieden, dass mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung erst mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fällig wird.
Rückzahlung einer Abfindung
Das Bundesarbeitsgericht hat folgendes entschieden:
In einer Betriebsvereinbarung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung der Abfindung festgelegt werden. Zulässig ist eine Regelung, wonach Arbeitnehmer, die von der Nachfolgefirma übernommen werden, vom bisherigen Arbeitgeber eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindung erhalten, die sie zeitanteilig zurückzahlen müssen, falls sie innerhalb von fünf Jahren kündigen.